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Ärztliches Attest
Die „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (SVBl. 95, S. 223) i.d.F. v. 16. März 1999 (SVBl. S. 194) sehen in Nr. 3.3 vor, dass der Grund des Fernbleibens einer Schülerin bzw. eines Schülers spätestens am dritten Versäumnistag von den Erziehungsberechtigten mitzuteilen ist. Dabei genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung. Grundsätzlich kann die Schule auch eine schriftliche Mitteilung verlangen (also auch ab dem ersten Versäumnistag). Der Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches Attest kann bei längeren Erkrankungen und in sonstigen besonderen Fällen verlangt werden. Auch bei kürzerem Fehlen (also bei weniger als 3 Versäumnistagen) kann die Schulleitung in besonderen Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Sofern es um das Fernbleiben bei Prüfungen oder den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit geht, kann die Schule nach der Rechtsprechung auch amtsärztliche Atteste verlangen; dies kann auch bei wiederholten Versäumnissen von Klausuren der Fall sein. Für die Abiturprüfung ist in § 20 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 26. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 149) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 294) vorgesehen, dass ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen hat. Bei Erkrankung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AVO-GOFAK in der Regel ein ärztliches Attest vorzulegen.
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Elternvertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler
Besuchen mindestens 10 ausländische Schülerinnen oder Schüler eine Schule und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrates wählen.
Die Wahl eines zusätzlichen Mitglieds ist demnach nur dann möglich, wenn von den Erziehungsberechtigten der ausländischen Schülerinnen oder Schülern niemand dem Schulelternrat bereits angehört und zur Zeit der Wahl mindestens 10 ausländischen Schülerinnen oder Schüler die Schule besuchen.
(5.E.5)
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Allgemeine Rechtsgrundlagen des Schulwesens
Schule ist in ihrer Komplexität und in ihrer Stellung in der Gesellschaft fest eingebunden in ein Gefüge von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, das wegen seiner Vielfalt, Kompliziertheit und nicht zuletzt, weil es auch einem ständigen Wechsel unterliegt, schwer durchschaubar geworden. Von vielen an Schule Beteiligten wird das als „Verrechtlichung“ beklagt, die die pädagogische Arbeit in ein Korsett sachfremder formaler Kriterien einzwänge. Bei selbstbewusstem Umgang mit dem Schulrecht lässt sich aber durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass rechtlich nicht unzulässig sein kann, was pädagogisch sinnvoll ist. In diesem Sinne gibt es seit einiger Zeit unter dem Leitbegriff „Selbständige Schule“ eine Entwicklung zur Eindämmung der „Regelungsflut“ und zur Vergrößerung der schulischen Gestaltungsspielräume.
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Elternvertretung - Aufgaben
Die Bestimmung in § 96 Abs.1 NSchG, dass von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat „alle schulischen Fragen“ erörtert werden können, muss weit ausgelegt werden. Gegenstand der Beratungen sind daher nicht nur Angelegenheiten, die den Unterricht berühren. Die Elternvertreter können sich darüber hinaus mit allen Fragen befassen, die die eigene Schule, etwa ihre Lehrerversorgung, ihre räumliche Situation oder ihre Ausstattung betreffen. Zulässig ist auch die Behandlung allgemeiner schulpolitischer Fragen, z.B. der Schulgesetzgebung, der Lernmittelfreiheit, der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe, aber auch der Studentenförderung. In bestimmten Fällen wird bei Entscheidungen der Schule ausdrücklich eine Zustimmung des Schulelternrats verlangt, so bei der Einführung von Schulbüchern, bei der Staffelung der Unterrichtszeiten, beim Verkauf von Esswaren und Getränken in der Schule. Dagegen dürfen die privaten Angelegenheiten der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler nicht behandelt werden.
Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die „für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung“ sind (§ 99 Abs. 1 NSchG). Hierzu gehören beispielsweise die Unterrichtsversorgung, die Ausstattung der Schulen, die Schulraumbedarfsplanung, die Schülerbeförderung. Auf die schulorganisatorischen Entscheidungen der kommunalen Schulträger (z.B. Errichtung, Zusammenlegung, Teilung, Aufhebung von Schulen) wird in § 99 Abs.1 NSchG ausdrücklich hingewiesen. Zu beteiligen sind die Räte auch bei der Aufstellung und Änderung der Schulentwicklungspläne.
Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Er berät das Kultusministerium, unterbreitet ihm Vorschläge und gibt Anregungen, wobei die beiden Seiten „vertrauensvoll und verständigungsbereit“ miteinander umgehen sollen (§ 169 Abs. 3 NSchG). In bestimmten Fällen hat der Landeselternrat das Recht, gegen vom Kultusministerium beabsichtigte Regelungen ein aufschiebendes Veto einzulegen (§ 169 Abs. 4 NSchG), das das Kultusministerium zur Unterrichtung der Landesregierung zwingt.
(5.E.7)
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Beschwerdewege
Wenn Eltern Verstöße gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht hinnehmen wollen, steht ihnen der Beschwerdeweg offen, Sie sind dabei weder an Form- noch an Fristvorschriften gebunden. Frei sind sie auch bei der Auswahl des Adressaten; einen „Dienstweg“ gibt es für Eltern nicht. Es sollte jedoch der Grundsatz gelten, die Beschwerde möglichst weit „unten“, also dort einzulegen, wo ihr unmittelbar abgeholfen werden kann. In der Regel wird das die betroffene Lehrkraft oder die Schulleitung, seltener – z.B. bei unbefriedigender Reaktion der Schule oder in Wiederholungsfällen – die zuständige Landesschulbehörde oder das Kultusministerium sein. Eltern können sich auch mit Eingaben („Petitionen“) an den Niedersächsischen Landtag wenden.
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Aufgaben und Stellung des Schulleiters
Mit der Entwicklung der Schulen zu einer größeren Selbstständigkeit und Eigenverantwortung ist auch eine Veränderung der Funktion der Schulleitung verbunden. Durch die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben von der Schulaufsichtsebene auf die Schule wurde die Verantwortung und Stellung der Schulleitung gestärkt. Denn eine selbstständige Schule erfordert umfassende Führungs- und Koordinierungsfunktionen, die in erster Linie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrzunehmen sind. Dies wiederum setzt ein kompetentes Management voraus, insbesondere in den Bereichen Personal, Ressourcen und Schulentwicklung.
Die Aufgaben und die Stellung der Schulleiterin und des Schulleiter beschreibt § 43 NSchG.
Mit der ihr oder ihm obliegenden Gesamtverantwortung für die Schule wird einerseits die allgemeine Funktion der Dienststellenleitung umschrieben, andererseits aber auch die umfassende Führungs-, Leitungs- und Koordinierungsfunktion, die sich auf alle Bereiche der Schule, also auf Unterricht, Erziehung, außerunterrichtliche Veranstaltungen, Schulleben sowie die Verwaltung erstreckt. Der Gesamtverantwortung zuzurechnen ist auch die Verantwortlichkeit für den Personaleinsatz, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und damit die Erteilung des nach den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichts.
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