Elternrecht - Elternpflicht - Elternmitwirkung
Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art.6 Abs. 2 unseres Grundgesetzes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Grundrecht der Eltern befindet sich in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem der Eltern nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist. Das grundgesetzlich verbürgte Erziehungsrecht der Eltern wird in zahlreichen Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) konkretisiert.
Zu den wichtigsten gehört das Recht, die Schullaufbahn der Kinder zu bestimmen.
(5.E.17)
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