Klassenelternschaft
Quelle: „Reader Nr. 1 Informationen und Materialen für die Fortbildung von Elternverteter/innen in Niedersachsen“ – herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen
Klassenelternschaft (§§ 88‑90 NSchG)
Die Klassenelternschaft besteht aus allen Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse. Eltern können durch Personen vertreten werden, denen die Erziehung des Schülers anvertraut ist (siehe § 55 NSchG). Bei Wahlen und Abstimmungen haben beide Elternteile zusammen für ein Kind eine Stimme.
Aufgaben (§ 96 NSchG)
Die Klassenelternschaft berät alle die Klasse betreffenden Fragen und Probleme und bereitet darüber hinaus Entscheidungen ‑ z. B. auch des Schulelternrates ‑ vor. Auch sollte die Klassenelternschaft wichtige Entscheidungen der Klassenkonferenz vorbereiten, um ihrem Vertreter dort (mindestens 1 mit Stimmrecht) eine Orientierungshilfe zu geben.
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