Elternvertretung außerhalb der Schule
Gemeindeelternrat, Stadtelternrat, Kreiselternrat (ยงยง 97 bis 99 NSchG)
In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat. Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte
1. aller im Kreisgebiet befindlichen
a) öffentlichen Schulen und
b) Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie
2. der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.
Jeder Schulelternrat wählt je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Würde durch diese Wahlen der Stadt-, Gemeinde- oder Kreis-Elternrat mehr als 28 Mitglieder bekommen, wählt jeder Schulelternrat zwei gleichberechtigte Delegierte für die Wahlversammlung, die den Stadt-, Gemeinde- oder Kreiselternrat wählt. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrates gelten als selbständiger Schulelternrat.
(5.E.3)
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