Elternvertretung - Einleitung
In der Schulpraxis unterscheiden wir zwischen dem individuellen und dem kollektiven Elternrecht. Das individuelle Elternrecht ist im Grundgesetz Artikel 6 geregelt und besagt, dass die Eltern für ihr Kind grundsätzlich das alleinige Entscheidungsrecht haben. Hierzu gehört z. B. das Recht, das Kind in einen Kindergarten zu schicken; das Recht zu entscheiden, in welche Schulform das Kind im Anschluss an die Grundschule geht; das Recht festzulegen, ob das Kind im Anschluss an die 10. Klasse weiter zur Schule geht oder einen Ausbildungsberuf erlernt.
Das kollektive Elternrecht (das Recht der Eltern, in organisierter Form in der Schule mitzuwirken) ‑ es wird im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt ‑ unterstützt die Eltern bei der Wahrnehmung ihres individuellen Elternrechtes in der Schule. Es wird in der Schule wahrgenommen durch den Vorsitzenden der Klassenelternschaft, den Schulelternrat und die Elternvertreter in Konferenzen und Ausschüssen.
(5.E.8)
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