Elternrat Niedersachen
 

Geschäftsordnung

a-z

Die ยงยง 95, 98 und 173 des Niedersächsischen Schulgesetzes bestimmen, dass sich jede Klassenelternschaft, jeder Schulelternrat, die Gemeinde-, Stadt-, Kreiselternräte sowie der Landeselternrat eine eigene Geschäftsordnung geben.

Das Fehlen einer solchen Geschäftsordnung hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Es treten ‑soweit wie möglich ‑ dann die allgemeinen Grundsätze, wie sie sich parlamentarisch entwickelt haben, an die Stelle einer solchen Geschäftsordnung (z.B. Ladungsfristen, Aufzählen der Tagesordnungspunkte). Eine Geschäftsordnung kann sich auch aus mehreren Beschlüssen zusammensetzen, die zu einzelnen Punkten ergangen sind. Eine Geschäftsordnung beschreibt z.B. die Aufgaben des Gremiums, die Aufgaben des Vorsitzenden, die Häufigkeit des Zusammentretens sowie die Aufteilung der Arbeit. Für das In-krafttreten ist ein Beschluss der Klassenelternschaft nötig. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Diskussion über die Einführung nicht zuviel Zeit aufwenden ‑ Sie haben Wichtigeres zu tun.

Entnommen dem Reader Nr. 1/ Informationen für Elternvertreter/innen in Niedersachsen – Herausgeber Landeselternrat Nieders.

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