Schulaufsicht
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (vgl. Art. 7 Abs.1 GG, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung). Staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.
Nach § 32 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung. Diese Selbstständigkeit soll durch die Handhabung der Aufsicht nicht beeinträchtigt werden (§ 121 Abs. 1 Satz 1 NSchG).
Im Rahmen dieser gesetzlichen Grenzen vollzieht sich die Schulaufsicht
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