Schülerbeförderung
§ 114 Niedersächsisches Schulgesetz
- der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
- der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
- des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres,
- der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I – Realschul-abschluss ‑ voraussetzen,
(5.S.3)
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