Elternrat Niedersachen
 

Schülerbeförderung

a-z

§ 114 Niedersächsisches Schulgesetz

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 54 a Abs. 2 teilnehmen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  1. der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
  2. der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
  3. des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres,
  4. der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I – Realschul-abschluss ‑ voraussetzen,

(5.S.3)

> ganzen Beitrag anzeigen
> Druckansicht

Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen
Landeselternrat Niedersachsen

Nds. Kultusministerium

NSchG

Nds. Bildungsserver

schure.de

Für PDF-Dateien benötigen Sie den kostenlosen Adobe Reader
Download hier

 > ganzen Beitrag anzeigen