Das Niedersächsische Schulgesetz garantiert, dass Eltern ihre Kinder an der Schulform ihrer Wahl anmelden können. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass sie sich auch die Schule, auf die ihre Kinder gehen sollen, aussuchen können.
Wenn der Schulträger – Kreis oder Gemeinde – einen Schulbezirk nach § 63 Abs.2 festgelegt hat, dann muss ihr Kind die Schule besuchen, die ihrem Wohnort zugeordnet ist. Sie kennen dieses Verfahren auch aus der Grundschule. Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen möglich.
Wenn der Schulträger für den Sekundarbereich I keinen Schulbezirk festgelegt hat, dann können die Eltern sich auch die Schule, die ihr Kind besuchen soll, aussuchen. Falls aber die Anzahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule überschreiten sollte, dann muss ein Verteilverfahren erfolgen. Da dieses Verteilverfahren nur für Gesamtschulen und Ganztagsschulen gesetzlich geregelt ist, sollten die Auswahlkriterien bei der Schule oder dem Schulträger erfragt werden. Der Schulträger ist auf jeden Fall verpflichtet, einen Platz in der gewünschten Schulform zu Verfügung zu stellen.
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