Frage: Gibt es für die Schulvorstandsmitglieder die Möglichkeit, die Einberufung einer Sitzung mit einer bestimmten Mehrheit der Mitglieder zu verlangen?
Antwort:
Die Aufgaben, die Zusammensetzung sowie weitere Verfahrensvorschriften zum Schulvorstand ergeben sich aus den §§ 38 a bis c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Diese Regelungen enthalten keine näheren Ausführungen oder Festlegungen zu Anzahl, Zeitpunkt oder Einberufung von Schulvorstandssitzungen.
Die Notwendigkeit zur Einberufung einer Sitzung sowie die Sitzungshäufigkeit wird bestimmt durch die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes und die tatsächlich anstehenden Entscheidungen und Aufgaben. Wenn Entscheidungen vom Schulvorstand getroffen werden müssen, muss zu einer Sitzung eingeladen werden. Da gemäß § 38 b Abs. 7 NSchG die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz im Schulvorstand führt, wird sie oder er in diesem Fall zu einer Sitzung einladen, wobei die Initiative zur Einladung durchaus nicht nur von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgehen muss. Da sich die Sitzungshäufigkeit an den Erfordernissen der einzelnen Schulen orientiert, ist von einer allgemeinen Festlegung abgesehen worden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich jeder Schulvorstand unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse vor Ort im Rahmen einer Geschäftsordnung hierzu eigene Regeln gibt.
(11.1.2)
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Frage: Gibt es für die Schulvorstandsmitglieder die Möglichkeit, die Einberufung einer Sitzung mit einer bestimmten Mehrheit der Mitglieder zu verlangen?
Antwort:
Die Aufgaben, die Zusammensetzung sowie weitere Verfahrensvorschriften zum Schulvorstand ergeben sich aus den §§ 38 a bis c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Diese Regelungen enthalten keine näheren Ausführungen oder Festlegungen zu Anzahl, Zeitpunkt oder Einberufung von Schulvorstandssitzungen.
Die Notwendigkeit zur Einberufung einer Sitzung sowie die Sitzungshäufigkeit wird bestimmt durch die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes und die tatsächlich anstehenden Entscheidungen und Aufgaben. Wenn Entscheidungen vom Schulvorstand getroffen werden müssen, muss zu einer Sitzung eingeladen werden. Da gemäß § 38 b Abs. 7 NSchG die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz im Schulvorstand führt, wird sie oder er in diesem Fall zu einer Sitzung einladen, wobei die Initiative zur Einladung durchaus nicht nur von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgehen muss. Da sich die Sitzungshäufigkeit an den Erfordernissen der einzelnen Schulen orientiert, ist von einer allgemeinen Festlegung abgesehen worden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich jeder Schulvorstand unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse vor Ort im Rahmen einer Geschäftsordnung hierzu eigene Regeln gibt.
Das NSchG sieht auch für Konferenzen keine entsprechenden Regelungen für eine Einberufungsverpflichtung vor. Es ist lediglich in § 38 NSchG festgelegt, dass die Gesamtkonferenz mindestens viermal im Jahr stattfinden soll. Für Konferenzen ist jedoch auf dem Erlasswege in Nr. 4.6.2 der Konferenzordnung (RdErl. d. MK v. 10.01.2005) geregelt worden, dass eine Konferenz einzuberufen ist, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von sieben Tagen stattzufinden, ggf. so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrags verfahren werden kann. Die Konferenzordnung soll jedoch nach dem bereits ins Anhörungsverfahren gegebenen Erlassentwurf zur Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen zum 01.08.2007 entfallen.
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