Frage: Wie wird die Größe des Schulvorstandes berechnet?
Antwort:
Bei der Berechnung der Anzahl der Lehrkräfte nach § 38 b Abs. 1 Satz 1 NSchG kommt es auf den von allen Lehrkräften an der Schule erteilten Unterricht an. Es ist also von dem tatsächlich erteilten Unterricht (Ist-Stunden) auszugehen und nicht vom zu erteilenden Unterricht (Soll-Stunden). Es müssen also alle Lehrkräfte, die an der Schule Unterricht erteilen, auf Vollzeitlehrkräfte umgerechnet werden; die dann ermittelte Zahl ist in § 38 b Abs. 1 Satz 1 NSchG für die Berechnung der Anzahl der Schulvorstandsmitglieder zu Grunde zu legen.
(11.1.2)
Homepage / Startseite Imprint / Impressum prev . IndexPage next . Read complete article | Lesen Sie den vollständigen Artikel
Frage: Wie wird die Größe des Schulvorstandes berechnet?
Antwort:
Bei der Berechnung der Anzahl der Lehrkräfte nach § 38 b Abs. 1 Satz 1 NSchG kommt es auf den von allen Lehrkräften an der Schule erteilten Unterricht an. Es ist also von dem tatsächlich erteilten Unterricht (Ist-Stunden) auszugehen und nicht vom zu erteilenden Unterricht (Soll-Stunden). Es müssen also alle Lehrkräfte, die an der Schule Unterricht erteilen, auf Vollzeitlehrkräfte umgerechnet werden; die dann ermittelte Zahl ist in § 38 b Abs. 1 Satz 1 NSchG für die Berechnung der Anzahl der Schulvorstandsmitglieder zu Grunde zu legen.
Bei dieser Berechnung sind nicht die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuzählen, da sie keinen Unterricht an der Schule erteilen. § 38 b Abs. 5 NSchG legt lediglich fest, dass zu den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte die Schulleitung, die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören und bezieht sich damit auf § 38 b Abs. 1 Satz 2 NSchG. § 38 b Abs. 1 Satz 3 NSchG stellt für die Berechnung der Mitglieder (nach § 38 b Abs. 1 Satz 1 NSchG) klar, dass hier nur die Lehrkräfte zu zählen sind, die an der Schule Unterricht erteilen.
Durch § 38 Abs. 5 NSchG wird definiert, dass auch die PM´s als Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in den Schulvorstand gewählt werden können.
(11.1.2)