Antwort:
Die durch das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule verabschiedeten Neuregelungen zur Schulverfassung treten erst zum 01.08.2007 in Kraft. Mangels einer geltenden Rechtsgrundlage ist es deshalb nicht möglich, die Wahlen der Mitglieder des Schulvorstandes vor dem 01.08.2007, z.B. auf der letzten Gesamtkonferenz, Schulelternratssitzung oder Schülerratssitzung, wirksam durchzuführen. Die Wahlen zum Schulvorstand können erst mit Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. frühestens ab 01.08.2007, erfolgen.
(11.1.4)
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Antwort:
Die durch das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule verabschiedeten Neuregelungen zur Schulverfassung treten erst zum 01.08.2007 in Kraft. Mangels einer geltenden Rechtsgrundlage ist es deshalb nicht möglich, die Wahlen der Mitglieder des Schulvorstandes vor dem 01.08.2007, z.B. auf der letzten Gesamtkonferenz, Schulelternratssitzung oder Schülerratssitzung, wirksam durchzuführen. Die Wahlen zum Schulvorstand können erst mit Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. frühestens ab 01.08.2007, erfolgen.
Es liegt in der Entscheidung des Schulelternrates, wann die Elternvertreterinnen und -vertreter für den Schulvorstand gewählt werden. Damit der Schulvorstand möglichst schnell arbeitsfähig ist, ist zu empfehlen, dass der über den 01.08.2007 hinaus amtierende Schulelternrat seine erste Sitzung möglichst frühzeitig im Schuljahr ansetzt, um die Wahlen durchführen zu können. Es ist nicht erforderlich, die Wahlen der neuen Elternvertreterinnen und -vertreter der Klassenelternschaften sowie evtl. anstehende Neuwahlen im Schulelternrat abzuwarten.
Die Mitglieder im Schulelternrat führen gemäß § 91 Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zu den Neuwahlen fort. Somit ist auch der „alte“ Schulelternrat vor den Neuwahlen arbeits- und beschlussfähig und kann in einer Sitzung, frühestens ab 01.08.2007, sinnvoller Weise nach Beginn des neuen Schuljahres, die Wahlen der Elternvertreterinnen und -vertreter für den Schulvorstand durchführen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass als Elternvertreterin oder Elternvertreter in den Schulvorstand alle Erziehungsberechtigten wählbar sind, deren Kinder die jeweilige Schule besuchen, d.h. für die Mitgliedschaft im Schulvorstand ist die Mitgliedschaft im Schulelternrat nicht Voraussetzung. Die Elternvertreterinnen und -vertreter im Schulvorstand müssen nicht aus der Mitte des Schulelternrates gewählt werden.
Die Wahlperiode für die Elternvertreterinnen und -vertreter im Schulvorstand beträgt gemäß § 38 b Abs. 6 Satz 3 NSchG i. V. m. § 91 Abs. 2 NSchG zwei Jahre. Wenn der Schulelternrat der Auffassung ist, dass nach den Neuwahlen eines Teils der Klassenelternschaftsvorsitzenden und ggf. den Neuwahlen im Schulelternrat andere als die am Anfang des Schuljahres 2007/2008 gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter die Elternschaft der Schule im Schulvorstand vertreten sollten, verbleiben die Möglichkeiten eines freiwilligen Rücktritts des betroffenen Schulvorstandsmitgliedes oder die Abwahl durch den neu zusammengesetzten Schulelternrat gemäß § 38 b Abs. 6 Satz 3 NSchG i. V. m. § 91 Abs. 3 Nr. 1 NSchG. Nach Rücktritt oder Abwahl würden vom Schulelternrat für den Rest der Amtszeit von zwei Jahren ggf. neue Elternvertreterinnen und -vertreter nachgewählt. Da jedoch die Mitgliedschaft im Schulelternrat nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Schulvorstand ist, muss nicht zwingend eine Abwahl oder ein Rücktritt erfolgen, wenn jemand z.B. bei den Neuwahlen nicht mehr zum Klassenelternschaftsvorsitzenden gewählt wird und damit seinen Sitz im Schulelternrat verliert.
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