Alkoholische Getränke in der Schule

Der Konsum alkoholischer Getränke ist in der Schule, auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule (z. B. auf Klassenfahrten) grundsätzlich verboten (vgl. Erlass des MK vom 9. Januar 1989, SVBl. S. 31).

Das Verbot orientiert sich am Jugendschutzgesetz (Bundesgesetz vom 23. Juli 2002, BGBl I 2002, S. 2730), das am 1.4.2003 in Kraft getreten ist. Es führt in § 9 zum einen aus, dass Branntwein oder branntweinhaltige Getränke in der Öffentlichkeit an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben oder von ihnen verzehrt werden dürfen, zum anderen verbietet es die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Personen unter sechzehn Jahren sowie den Verzehr durch diesen Personenkreis.

Im Einzelfall kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das auf die Schule bezogene Verbot z. B. anlässlich einer Entlassungsfeier oder eines Jubiläums aufheben. Die bundesgesetzliche Regelung bleibt jedoch genauso unberührt wie in dem Fall, dass eine Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule vom grundsätzlichen Verbot befreit.

Für die Befreiung ist jeweils ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern ist nur zulässig, wenn diese den Sekundarbereich II besuchen und das 16.Lebensjahr vollendet haben. Grundsätzlich ist hierfür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind. Die Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften ist erforderlich, wenn minderjährige Schülerinnen und Schüler ebenfalls an der Schulveranstaltung teilnehmen.

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