Aufbau und Gliederung des allgemein bildenden Schulwesens in Niedersachsen

Das niedersächsische Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.

Schulformen sind: Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Abendgymnasium, Kolleg, Sonderschule.

Schulbereiche sind Primarbereich (1. bis 4. Schuljahrgänge), Sekundarbereich I (5. bis 10. Schuljahrgänge) Sekundarbereich II, (11. bis 12. oder 11 bis 13. Schuljahrgang).

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Das niedersächsische Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.

Schulformen sind: Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Abendgymnasium, Kolleg, Sonderschule.

Schulbereiche sind Primarbereich (1. bis 4. Schuljahrgänge), Sekundarbereich I (5. bis 10. Schuljahrgänge) Sekundarbereich II, (11. bis 12. oder 11 bis 13. Schuljahrgang).

Grundschule

Nach § 6 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) werden in der Grundschule Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet. Ein Schulkindergarten kann für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder bei einer Grundschule eingerichtet werden. Nach § 64 NSchG werden alle Kinder mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet haben. Wenn schulpflichtige Kinder körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule teilzunehmen, können sie vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt und zur Förderung ihrer Entwicklung verpflichtet werden, einen Schulkindergarten zu besuchen.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist es aber auch möglich, dass Kinder in die Schule aufgenommen werden, die zum Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind. Voraussetzung ist, dass sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (§ 64 NSchG). Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Grundschulen können beschließen, dass der 1. und 2. Schuljahrgang als sog. Eingangsstufe (§ 6 NSchG) geführt werden. Die Kinder werden in jahrgangsgemischten Lerngruppen unterrichtet. Diese Eingangsstufe kann von einzelnen Schülerinnen und Schülern auch in einem oder drei Schuljahren durchlaufen werden. Grundschulen mit Eingangsstufe stellen in der Regel keine Kinder vom Schulbesuch zurück und haben daher auch keinen Schulkindergarten.

Am Ende des 4. Schuljahrgangs erfolgt der Übergang der Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang der weiterführenden Schulen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule). Hierzu gibt die Grundschule den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung über die geeignete weiterführende Schulform für ihr Kind. Letztlich entscheiden aber die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung (freie Elternentscheidung) über die Schulform, die ihr Kind ab dem 5. Schuljahrgang besuchen soll (§ 6 NSchG).

Hauptschule

Nach § 9 NSchG werden in der Hauptschule Schülerinnen und Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs unterrichtet. Es kann an einer Hauptschule auch eine 10. Klasse eingerichtet werden, deren Besuch freiwillig ist.

Am Ende des 9. Schuljahrgangs können die Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss erwerben, am Ende des 10. Schuljahrgangs den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder den Erweiterten Sekundarabschluss I. Voraussetzung für den Erwerb des jeweiligen Abschlusses ist gemäß der Abschlussverordnung Sekundarbereich I (AVO I) die Teilnahme an bestimmten Kursen (A- oder B-Kurs) in den Fächern Englisch und Mathematik sowie bestimmte Notendurchschnitte in anderen Fächern. Ab dem Schuljahr 2005/2006 muss am Ende des 9. und ab 2006/2007 am Ende des 10. Schuljahrgangs jeweils eine Abschlussprüfung bestanden werden, um einen Schulabschluss zu erwerben.

Die Abschlussprüfung findet am Ende des 9. Schuljahrgangs in den Fächern Deutsch und Mathematik schriftlich, in einem weiteren Fach nach Wahl des Prüflings mündlich statt. Am Ende des 10. Schuljahrgangs wird die Abschlussprüfung noch um die schriftliche Prüfung in der 1. Fremdsprache ergänzt.

Realschule

Nach § 10 NSchG werden in der Realschule Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. Am Ende des 10. Schuljahrgangs können die Schülerinnen und Schüler gemäß Abschlussverordnung Sekundarbereich I (AVO I) den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder den Erweiterten Sekundarabschluss I erwerben. Am Ende des 10. Schuljahrgangs muss ab Schuljahr 2006/2007 eine Abschlussprüfung bestanden werden, um einen Schulabschluss zu erwerben.

Die Abschlussprüfung findet in den entsprechenden Fächern wie am Ende des 10. Schuljahrgangs der Hauptschule statt.

Gymnasium

Nach § 11 NSchG werden in Gymnasien Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. Ein Gymnasium kann auch ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden. Durch die Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur auf zwölf Jahre ist der 10. Schuljahrgang zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Die Schuljahrgänge 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

Am Ende des 10. Schuljahrgangs des Gymnasiums kann der Erweiterte Sekundarabschluss I erreicht werden, ggf. auch der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss oder der Hauptschulabschluss nach dem 10. Schuljahrgang. Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Ab dem Jahr 2006 werden für die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung in der Regel landesweit einheitliche Aufgaben gestellt (Zentralabitur).

Gesamtschule

Nach § 12 NSchG werden an Integrierten und nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. An Integrierten Gesamtschulen kann auch der Primarbereich angegliedert werden.

Die Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschule werden als gymnasiale Oberstufe geführt. Die Gesamtschule kann auch nur die Schuljahrgänge 5 bis 10 umfassen.

An den Gesamtschulen können alle Abschlüsse wie an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien erworben werden.

Es gibt verschiedene Formen von Gesamtschulen:

In der Integrierten Gesamtschule werden die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 und 6 in allen Fächern und in einem Teil der Fächer bis zum10. Schuljahrgang gemeinsam im Klassenverband unterrichtet. Vom 7. bis 9. Schuljahrgang erfolgt die Einführung einer Fachleistungsdifferenzierung (Kurse) in den Fächern oder Fachbereichen Englisch, Mathematik, Deutsch und Naturwissenschaften. An der Integrierten und nach Schuljahrgängen gegliederten Gesamtschule kann das Abitur (Zentralabitur) am Ende des 13. Schuljahrgangs erworben werden, an der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) am Ende des 12. Schuljahrgangs.

In der Kooperativen Gesamtschule werden jeweils ein Hauptschul-, ein Realschul- und ein Gymnasialzweig geführt. Das heißt, die Schülerinnen und Schüler werden jeweils in Hauptschulklassen, Realschulklassen oder Gymnasialklassen unterrichtet. Der Hauptschulzweig wird grundsätzlich bis zum 9., ggf. auch 10. Schuljahrgang geführt. Am Ende des 10. Schuljahrgangs können in den einzelnen Schulzweigen die gleichen Abschlüsse wie an der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium erworben werden. Voraussetzung für den Erwerb der Abschlüsse nach dem 9. und 10. Schuljahrgang ist das Bestehen der jeweiligen Abschlussprüfung.

Abweichend von der Einrichtung der drei Schulzweige kann eine Kooperative Gesamtschule auch nach Schuljahrgängen gegliedert geführt werden. Dabei muss allerdings der schulzweigspezifische, also Hauptschul-, Realschul- oder gymnasialbezogene Unterricht überwiegen (mehr als 50 % des Unterrichts). Der übrige Unterricht wird in schulzweigübergreifenden, also gemeinsamen Lerngruppen, erteilt.

Abendgymnasium und Kolleg

Nach § 13 NSchG werden Abendgymnasium und Kolleg jeweils drei Schuljahre besucht. Diese Schuljahre gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifizierungsphase entsprechend der Gliederung der gymnasialen Oberstufe am allgemein bildenden Gymnasium. Folgende Voraussetzungen sind für den Besuch eines Abendgymnasium oder eines Kollegs erforderlich:

Für den Besuch des Abendgymnasiums gilt, dass es während der ersten eineinhalb Jahre neben einer beruflichen Tätigkeit besucht werden muss.

Sonderschule

Nach § 5 in Verbindung mit § 14 NSchG werden in der Sonderschule Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf je nach Förderschwerpunkt vom 1. bis zum12. Schuljahrgang unterrichtet. Der Schwerpunkt einer Sonderschule ergibt sich aus den nachfolgenden Bereichen, in denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden kann: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen und Hören.

Abweichend von diesen genannten Förderschwerpunkten können in einer Sonderschule auch Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden.

Eine Sonderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Dazu unterstützt das Sonderpädagogische Förderzentrum (Sonderschule) die Lehrkräfte anderer Schulformen bei der schulischen Integration von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf, die diese Schulen besuchen. Die Unterstützung wird durch Sonderschullehrkräfte des Sonderpädagogischen Förderzentrums geleistet.

An Sonderschulen kann wie an Grundschulen ein Schulkindergarten eingerichtet werden. Sonderschulen können ebenso wie Grundschulen den 1. und 2. Schuljahrgang als sog. Eingangsstufe führen.

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