Ausscheiden von Elternvertreter
§ 91 NSchG Abs. 3 bestimmt:
Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
- wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
- wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
- wenn im Falle des § 55 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
- wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
- wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder
- wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.
Aus Ziff. 2 ergibt sich, dass ein Elternvertreter nicht mehr mit Ablauf des Schuljahres, in dem sein Kind volljährig wird, aus seinem Amt ausscheiden muss.
Homepage / Startseite
Imprint / Impressum
prev Elternvertreter in Konferenzen
IndexPage
next Elternvertretung außerhalb der Schule
Read complete article | Lesen Sie den vollständigen Artikel