Ausscheiden von Elternvertreter

§ 91 NSchG Abs. 3 bestimmt:

Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
  2. wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
  3. wenn im Falle des § 55 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
  4. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
  5. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder
  6. wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.

Aus Ziff. 2 ergibt sich, dass ein Elternvertreter nicht mehr mit Ablauf des Schuljahres, in dem sein Kind volljährig wird, aus seinem Amt ausscheiden muss.

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