Elternrecht - Elternpflicht - Elternmitwirkung

Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art.6 Abs. 2 unseres Grundgesetzes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Grundrecht der Eltern befindet sich in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem der Eltern nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist. Das grundgesetzlich verbürgte Erziehungsrecht der Eltern wird in zahlreichen Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) konkretisiert.

Zu den wichtigsten gehört das Recht, die Schullaufbahn der Kinder zu bestimmen.

(5.E.17)

Homepage / Startseite  Imprint / Impressum  prev Eltern - Schüler - Lehrer in Kooperation  IndexPage  next Elternsprechtag  Read complete article | Lesen Sie den vollständigen Artikel 

Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art.6 Abs. 2 unseres Grundgesetzes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Grundrecht der Eltern befindet sich in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem der Eltern nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist. Das grundgesetzlich verbürgte Erziehungsrecht der Eltern wird in zahlreichen Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) konkretisiert.

Zu den wichtigsten gehört das Recht, die Schullaufbahn der Kinder zu bestimmen. Die Erziehungsberechtigten haben nach § 59 Abs. 1 NSchG für ihr Kind die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Das betrifft in erster Linie die Wahl der weiterführenden Schule nach der Grundschule (§ 6 Abs. 5 NSchG). Die Bestimmung der Schullaufbahn gilt freilich nicht unbegrenzt; sie erfolgt im „Rahmen der Regelungen des Bildungsweges“ (§ 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Das bedeutet, dass die Schule unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. mehrfache Nicht-Versetzung) zur Korrektur der Elternentscheidung berechtigt ist. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Eltern einen Anspruch haben, von der Schule über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, die Kinder betreffende Vorgänge informiert zu werden (§ 55 Abs. 3 NSchG). Unter Umständen gilt das auch für volljährige Schülerinnen und Schüler (§ 55 Abs. 4 NSchG).

Im Rahmen der Klassenelternschaften ist darüber hinaus mit den Eltern Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu erörtern, wobei die Unterrichtsfächer eine besondere Rolle spielen, die das Erziehungsrecht in besonderer Weise berühren (§ 96 Abs. 4 NSchG). Dass Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden können, ergibt sich aus § 124 Abs. 2 NSchG.

Auf der anderen Seite sind die Eltern verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Kindern zu einem ihren Fähigkeiten und ihrer Entwicklung angemessenen Bildungsweg zu verhelfen (§ 54 Abs. 6 NSchG). In diesem Zusammenhang haben sie dafür zu sorgen, dass ihre Kinder am Schulunterricht, an den sonstigen Veranstaltungen der Schule sowie an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Dafür sind die Kinder zweckentsprechend auszustatten, wozu auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten gehört (§ 71 Abs. 1 NSchG). Verstöße gegen diese Pflicht (z.B. wenn Kinder die Schule „schwänzen“) sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 176 NSchG)

Die Mitwirkung der einzelnen Eltern am schulischen Geschehen vollzieht sich im Rahmen der Klassenelternschaften (§ 89 NSchG), die vor grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere zu Fragen der Leistungsbewertung zu hören sind (§ 96 Abs. 3 NSchG). Dazu sind ihnen von der Schulleitung und den Lehrkräften die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(5.E.17)

Zu Fragen der kollektiven Elternmitwirkung siehe: