Elternsprechtag

Elternsprechtage sind nicht während der Unterrichtsstunden am Vormittag durchzuführen.

Auf die Bestimmungen in den Grundsatzerlassen der einzelnen Schulformen über die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten wird verwiesen. (Erl. d. MK vom 11.09.1996 - 306-82019 (SVBI. S. 438))

Dieser nüchterne Erlasstext enthält drei wesentliche Aussagen:

  1. Schulen haben die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, Elternsprechtage durchzuführen. Eine terminliche und zahlenmäßige Festlegung erfolgt nicht.
  2. Unterrichtsausfall bzw. die Störung des Unterrichtsbetriebes am Vormittag in Folge der Durchführung eines Elternsprechtages ist zu vermeiden.
  3. Der Verweis auf die Grundsatzerlasse der einzelnen Schulformen gibt Hinweise zu Sinn, Zweck und inhaltlichen Aspekten eines Elternsprechtages.

((5.E.15)

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Elternsprechtage nicht während der Unterrichtsstunden am Vormittag durchzuführen.

Auf die Bestimmungen in den Grundsatzerlassen der einzelnen Schulformen über die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten wird verwiesen. (Erl. d. MK vom 11.09.1996 - 306-82019 (SVBI. S. 438))

Dieser nüchterne Erlasstext enthält drei wesentliche Aussagen:

  1. Schulen haben die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, Elternsprechtage durchzuführen. Eine terminliche und zahlenmäßige Festlegung erfolgt nicht.
  2. Unterrichtsausfall bzw. die Störung des Unterrichtsbetriebes am Vormittag in Folge der Durchführung eines Elternsprechtages ist zu vermeiden.
  3. Der Verweis auf die Grundsatzerlasse der einzelnen Schulformen gibt Hinweise zu Sinn, Zweck und inhaltlichen Aspekten eines Elternsprechtages.

Während die Punkte 1 und 2 hauptsächlich organisatorische Regelungen beinhalten, gibt der 3. Punkt entscheidende Auskunft über die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die dortigen Ausführungen machen überaus deutlich, dass es sich hierbei um eine wechselseitige Verpflichtung zur Zusammenarbeit handelt.

So werden sowohl Lehrkräfte als auch Erziehungsberechtigte zur engen, vertrauensvollen und kontinuierlichen Zusammenarbeit aufgefordert. Unterschiede zwischen der Erziehung im Elternhaus und der Erziehung und dem Lernen in der Schule können die Schülerin / den Schüler belasten. Daher ist die gegenseitige Information für gedeihliche' Zusammenarbeit eine wichtige Voraussetzung.

Die Lehrkräfte müssen die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Verhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sollten die Lehrerinnen und Lehrer über die Lebensumstände ihrer Kinder und über die eigene Erziehungspraxis informieren.

Deshalb richtet sich die Aufforderung, den Elternsprechtag für einen Informationsaustausch zu nutzen, an alle Erziehungsberechtigten und nicht nur an diejenigen, bei denen Problembereiche zu erörtern sind. Gibt es etwas Angenehmeres als anlässlich eines Elternsprechtages von den Stärken des eigenen. Kindes zu erfahren? Im Interesse ihres Kindes verstehen Sie sich nicht nur als „Defizitfahnder", sondern entwickeln Sie sich zum „Schatzsucher".

(5.E.15)