Elternvertreter in den kommunalen Schulausschüssen (§ 110 NSchG)
Die Schulträger (Gemeinde, Samtgemeinde, Stadt, kreisfreie Stadt, Landkreis) bilden u.a. als Ausschuss des Gemeinde-, Stadtrates oder des Kreistages einen Schulausschuss, in dem alle Fragen und Probleme der Schulen in der Gemeinde, der Stadt oder dem Landkreis vorberaten werden.
Neben den Vertretern des zuständigen kommunalen Parlamentes gehören dem Schulausschuss mindestens je ein Vertreter der Lehrerschaft, der Schülerschaft und der Elternschaft an. Der zuständige Gemeinderat / Kreistag kann die Zahl erhöhen.
Die Vertreter der Eltern werden den Gemeinden / Landkreisen durch den Gemeinde- / Kreiselternrat vorgeschlagen. Zusammen mit den Vertretern ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzuschlagen. Wählbar sind Eltern, die ein Kind an einer Schule des jeweiligen Schulträgers haben. Die Vorschläge der Elternvertretungen sind für den Schulträger bindend. Ein Vorschlag kann nur zurückgewiesen werden, wenn er nicht rechtmäßig zustande gekommen ist.
Die Vertreter der Eltern werden für die Dauer der vollen Wahlperiode berufen (5 Jahre). Ein Vertreter verliert seinen Sitz im Schulausschuss, wenn er sein Mandat niederlegt oder wenn sein Kind keine Schule mehr im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet besucht, für die die betreffende Kommune Schulträger ist.
Aufgaben
Die Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung äußern. Sie sind an Weisungen (gegenüber den Elternvertretungen, die sie zur Berufung vorgeschlagen haben) nicht gebunden. Im Schulausschuss haben sie Rede-, Antrags-, Informations- und Stimmrecht.
Die Elternvertreter berichten dem Gemeindeelternrat / Kreiselternrat - auch wenn sie aus diesem im Laufe der Amtsperiode des Schulausschusses ausgeschieden sein sollten - regelmäßig über ihre Arbeit.
(5.E.1)
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