Elternvertretung außerhalb der Schule

Gemeindeelternrat, Stadtelternrat, Kreiselternrat (§§ 97 bis 99 NSchG)

In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat. Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte

1. aller im Kreisgebiet befindlichen

a) öffentlichen Schulen und

b) Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie

2. der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.

Jeder Schulelternrat wählt je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Würde durch diese Wahlen der Stadt-, Gemeinde- oder Kreis-Elternrat mehr als 28 Mitglieder bekommen, wählt jeder Schulelternrat zwei gleichberechtigte Delegierte für die Wahlversammlung, die den Stadt-, Gemeinde- oder Kreiselternrat wählt. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrates gelten als selbständiger Schulelternrat.

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Gemeindeelternrat, Stadtelternrat, Kreiselternrat (§§ 97 bis 99 NSchG)

In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat. Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte

1. aller im Kreisgebiet befindlichen

a) öffentlichen Schulen und

b) Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie

2. der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.

Jeder Schulelternrat wählt je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Würde durch diese Wahlen der Stadt-, Gemeinde- oder Kreis-Elternrat mehr als 28 Mitglieder bekommen, wählt jeder Schulelternrat zwei gleichberechtigte Delegierte für die Wahlversammlung, die den Stadt-, Gemeinde- oder Kreiselternrat wählt. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrates gelten als selbständiger Schulelternrat.

Würden aus diesem Wahlverfahren mehr als 28 Mitglieder hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde‑ oder Kreisgebiet befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte, die den Gemeinde‑ oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen und berufsbildenden Schulen wählen. Umfasst eine Schule mehrere dieser Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrates wählen aus ihrer Mitte zwei Delegierte. Es werden für Schulformen mit

4 bis 9 Schulen = 3 Mitglieder

10 bis 24 Schulen = 4 Mitglieder

25 und mehr Schulen = 5 Mitglieder

des Gemeinde‑ oder Kreiselternrates und eine gleichgroße Zahl von Stellvertretern gewählt. Bei diesem Verfahren wählen die Schulelternräte der Schulen in freier Trägerschaft getrennt nach den vorhandenen Schulformen aus ihrer Mitte für jede Schulform ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde‑ oder Kreiselternrates.

Seit 1993: Mitglieder des Schulelternrates nach § 90 Abs. 2 NSchG (Elternvertreter ausländischer Schüler) können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Gemeinde‑ und Kreiselternrat wählen.

Der Gemeinde‑ und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern besteht.

Die Wahlen werden von der jeweiligen Gemeinde‑ oder Kreisverwaltung durchgeführt.

Aufgaben (§ 99 NSchG)

Der Gemeinde‑ bzw. Kreiselternrat erörtert alle Fragen, die für die Schule der Gemeinde / des Kreises von besonderer Bedeutung sind, und trägt Probleme dem Schulträger vor. Der Schulträger und die zuständige Schulbehörde haben ihm die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stel-lungnahme und zu Vorschlägen zu geben.

Angelegenheiten des Gemeinde‑ bzw. Kreiselternrates können vor allem sein

· Fragen zur Schulentwicklungsplanung in der Gemeinde/im Kreis

· Ausstattung der Schulen, Umbau / Bau von Schulen und Turnhallen

· Ausgestaltung der Schulhöfe

· Bereitstellung der Mittel für die Arbeit der Elternvertretungen (§ 100 NSCG)

· Schülerbeförderung / Schulwegsicherheit

· Unterstützung der Arbeit der Schulelternräte

· Information über seine Arbeit an die Schulelternräte.

Die Vorstände der Gemeinde‑ bzw. Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Gebiet vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Gemeinde‑ bzw. Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.

Elternvertreter in den kommunalen Schulausschüssen (§ 110 NSchG)

Die Schulträger (Gemeinde, Samtgemeinde, Stadt, kreisfreie Stadt, Landkreis) bilden u.a. als Ausschuss des Gemeinde‑, Stadtrates oder des Kreistages einen Schulausschuss, in dem alle Fragen und Probleme der Schulen in der Gemeinde, der Stadt oder dem Landkreis vorberaten werden.

Neben den Vertretern des zuständigen kommunalen Parlamentes gehören dem Schulausschuss mindestens je ein Vertreter der Lehrerschaft, der Schülerschaft und der Elternschaft an. Der zuständige Gemeinderat / Kreistag kann die Zahl erhöhen.

Die Vertreter der Eltern werden den Gemeinden / Landkreisen durch den Gemeinde‑ / Kreiselternrat vorgeschlagen. Wählbar sind Eltern, die ein Kind an einer Schule des jeweiligen Schulträgers haben. Zusammen mit den Vertretern ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzuschlagen. Die Vorschläge der Elternvertretungen sind für den Schulträger bindend. Ein Vorschlag kann nur zurückgewiesen werden, wenn er nicht rechtmäßig zustande gekommen ist.

Die Vertreter der Eltern werden für die Dauer der vollen Wahlperiode berufen (5 Jahre). Ein Vertreter verliert seinen Sitz im Schulausschuss, wenn er sein Mandat niederlegt oder wenn sein Kind keine Schule mehr im Gemeinde‑ bzw. Kreisgebiet besucht, für die die betreffende Kommune Schulträger ist.

Aufgaben

Die Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung äußern. Sie sind an Weisungen (gegenüber den Elternvertretungen, die sie zur Berufung vorgeschlagen haben) nicht gebunden. Im Schulausschuss haben sie Rede‑, Antrags‑, Informations‑ und Stimmrecht.

Die Elternvertreter berichten dem Gemeindeelternrat / Kreiselternrat ‑ auch wenn sie aus diesem im Laufe der Amtsperiode des Schulausschusses ausgeschieden sein sollten ‑ regelmäßig über ihre Arbeit.

Landeselternrat (§§ 168, 169, 172, 173, 174 NSCG)

Beim Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat gebildet. Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schüler

1. der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen
durch je 4 Mitglieder (je 4 Ersatzmitglieder)

2. der öffentlichen berufsbildenden Schulen
durch 8 Mitglieder (8 Ersatzmitglieder)

3. der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,
durch 4 Mitglieder (4 Ersatzmitglieder)

- sowie die Erziehungsberechtigten ausländischer Schüler (gemäß § 169 Abs. 2)
durch 4 Mitglieder (4 Ersatzmitglieder) vertreten.

Die Mitglieder des Landeselternrates werden getrennt nach den oben genannten Schulformen von den Elternvertretern dieser Schulform in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte in den 4 Abteilungen der Landesschulbehörde gewählt. Das Nähere regelt die Elternwahlordnung.

Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben.

Lehnt der LER den Erlass einer allgemeinen Regelung innerhalb einer 6‑Wochen‑Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von 4 Wochen zwischen dem Kultusministerium und dem LER erneut zu erörtern. (Dieses Verfahren der zweimaligen Beratung gilt jedoch nur bei bestimmten Erlass-, Verordnungs‑ und Rahmenrichtlinien‑Entwürfen, die in § 169 (3) NSCG festgeschrieben sind.) Kommt eine Einigung nicht zustande und lehnt der LER mit den Stimmen von mehr als 2/3 seiner gesetzlichen Mitglieder die Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass das Landesministerium (Kabinett) zu unterrichten. Darüber hinaus unterrichtet das Kultusministerium den LER über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt ihm die für dessen Aufgabe erforderlichen Auskünfte.

Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein. Sie besteht seit 1972 und befindet sich in 30175 Hannover, Königstraße 19 / Telefon 0511 / 31 59 83.

Aufgabe der Geschäftsstelle des Landeselternrates ist es in erster Linie, den Mitgliedern des LER zuzuarbeiten und sie bei ihrer Aufgabe, das Kultusministerium zu beraten, weitestgehend zu unterstützen. Die Geschäftsstelle des LER ist aus rechtlichen, aber auch finanziellen und personellen Gründen nicht in der Lage, Eltern und Elternvertreter einzeln zu informieren. Dennoch ist der LER auch darauf angewiesen, informiert zu werden über Probleme des Schulalltags, der Schüler und Eltern. Aufgabe der Schule ist es, notwendige Informationen zu geben. Gemäß § 96 Abs. 3 NSchG haben Schulleitung und Lehrkräfte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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