Erörterung schulischer Fragen in den Gremien der Erziehungsberechtigten

Nach § 96 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) können von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule und der in den §§ 92 und 93 Abs. 1 NSchG bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden.

Schulische Fragen sind alle Fragen, die mit der Schule im weitesten Sinne im Zusammenhang stehen; die gesetzliche Bestimmung ist folglich weit auszulegen.

Es kann sich hierbei um Fragen der einzelnen Schule handeln (z.B. Inhalt, Planung, Gestaltung des Unterrichts, Lehrerversorgung, räumliche Situation, Ausstattung, Schulfahrten, Klassenarbeiten, Prüfungen, Schulveranstaltungen, Diskussion von Studien und Berufsaussichten der Schülerinnen und Schüler, Kooperationsverträge, Förderverein), es kommen aber auch allgemeine schulische oder schulpolitische Angelegenheiten in Betracht (z.B. Änderungen des Schulgesetzes oder anderer Bestimmungen, Kosten der Lernmittel, Schülerbeförderung, Schulangebot in der Region).

Nicht erörtert werden dürfen dagegen solche Fragen, die mit dem Schulwesen in keinem Zusammenhang stehen. Allgemeine politische Fragen können folglich nicht behandelt werden.

Privatangelegenheit von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen von den Gremien der Erziehungsberechtigten nicht erörtert werden.

Obwohl der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat, muss diese Bestimmung auch für Privatangelegenheiten der übrigen Mitarbeiter (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulassistentinnen und Schulassistenten, Schulsekretärin, Hausmeister, Kantinenpersonal o.Ä.) gelten.

Zu den privaten Angelegenheiten gehören solche Fragen, die die persönlichen Lebensverhältnisse berühren.

(5.E.13)

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