Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen sind in § 61 NSchG geregelt.

Danach sind Erziehungsmittel „pädagogische Einwirkungen“ aus Anlass einer Beeinträchtigung des Unterrichts oder einer anderen Verletzung von Schülerpflichten, wie z.B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder „gewöhnlicher“ Verstoß gegen die Schulordnung. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Im pädagogischen Vordergrund der Erziehungsmittel steht die Absicht, den Einzelnen bei Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung seiner Pflichten aufzufordern. Dabei sind die möglichen Erziehungsmittel (wie z.B. die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das Nachsitzen in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) nicht – wie die Ordnungsmaßnahmen - abschließend geregelt, sondern in das pädagogische Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte gestellt. Die Auswahl der Erziehungsmittel und die Grundsätze ihrer Anwendung bleiben den Schulen überlassen, die z.B. in der Gesamtkonferenz Verfahrensregelungen zur Konfliktlösung oder aber eine Schulordnung beschließen können. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte, die im Wege eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens überprüfbar wären.

Die Ordnungsmaßnahmen sind in § 61 Abs. 3 NSchG abschließend aufgezählt:

  1. Überweisung in eine Parallelklasse (Zustimmung der Schulleitung!),
  2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform (Genehmigung der Schulbehörde!),
  3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
  6. Verweisung von allen Schulen (Genehmigung der Schulbehörde!).

Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen setzt eine grobe Pflichtverletzung bzw. nachhaltige Unterrichtsstörung voraus. Die Maßnahmen nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 – 6 NSchG setzen weiterhin voraus, das die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt (§ 61 Abs. 4 NSchG).

Liegen Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme rechtfertigen könnte, ist das Verfahren nach § 61 NSchG einzuleiten, d.h. es ist eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung einzuberufen, die über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften des § 61 NSchG genau zu beachten, d.h. die sachlichen Voraussetzungen der Absätze 2 – 4 müssen erfüllt, die Regelungen über die Zuständigkeiten (Abs. 5 und 7) beachtet und die Rechte der Schülerin oder des Schülers (Abs. 6) gewahrt sein.

Die Ladung zur Klassenkonferenz erfolgt grundsätzlich mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen (Nr. 4.6.1 Konferenzordnung v. 29.3.1995, SVBl. S. 90, i.d.F.v. 30.4.1996, SVBl. S. 143).

Stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind die in § 36 Abs. 3 Satz 1 NSchG aufgezählten Personen, wobei die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten nach § 36 Abs. 3 Satz 2 NSchG von der Gesamtkonferenz beschlossen wird. Die Konferenz wird nach § 61 Abs. 5 NSchG von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geleitet.

Der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten ist nach § 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG Gelegenheit zu geben, sich zu den vorgeworfenen Pflichtverstößen zu äußern, so dass diese (und gegebenenfalls eine Vertrauensperson nach § 61 Abs. 6 Sätze 3 und 3 NSchG) ebenfalls zu laden sind.

Die Klassenkonferenz hat

Über die Konferenz ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu fertigen.

Beschließt die Klassenkonferenz die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme (gegebenenfalls auch in Kombination mit einer anderen Ordnungsmaßnahme oder einem Erziehungsmittel), ist von der Schulleitung ein Bescheid zu verfassen, in dem den Erziehungsberechtigten die Ordnungsmaßnahme mitgeteilt und begründet wird. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Sofern die Konferenz der Ansicht ist, dass die Ordnungsmaßnahme sofort nach Bekanntgabe wirken soll und auch der Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben sollen, hat sie die sofortige Vollziehung der Maßnahme zu beschließen.

In einigen Landesschulbehörden wurden Beratungs- und Unterstützungssysteme geschaffen, die den „störenden“ Schülern helfen sollen, ihr Verhalten zu ändern, damit sie und die gesamte Klasse ungestört arbeiten und lernen können. Bei der Beratung über den Sachverhalt können diese Beratungs- und Unterstützungssysteme hilfreich sein.

(5.E.11)

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