Förderverein

Der Förderverein einer öffentlichen Schule stellt einen Zusammenschluss von überwiegend den Eltern aktiver Schülerinnen und Schüler, aber auch von Lehrkräften, ehemaligen Schülerinnen und Schülern sowie Freunden und Förderern der Schule dar. Sein Zweck besteht auf der einen Seite in der Unterstützung von schulischen Aktivitäten durch aktive Mitarbeit, auf der anderen Seite im Wesentlichen aber auch in der finanziellen Unterstützung durch Sponsoring, dem Einwerben von Spenden für die Schule über Sponsorengelder und über Mitgliedsbeiträge.

In seiner Organisationsform stellt der Förderverein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) typischerweise einen nichtwirtschaftlichen, so genannten Idealverein dar. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen solchen Verein sind in den §§ 21 - 79 des BGB geregelt. Ein Förderverein ist rechtsfähig, wenn er im Vereinsregister eingetragen ist; er führt dann den Zusatz „e. V“. Die Rechtsfähigkeit ist insofern von Bedeutung und empfehlenswert, da mit ihr sich die Haftung des Vereins grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt, während bei einem nicht eingetragenen Verein die Haftung der einzelnen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen drohen kann.

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Der Förderverein einer öffentlichen Schule stellt einen Zusammenschluss von überwiegend den Eltern aktiver Schülerinnen und Schüler, aber auch von Lehrkräften, ehemaligen Schülerinnen und Schülern sowie Freunden und Förderern der Schule dar. Sein Zweck besteht auf der einen Seite in der Unterstützung von schulischen Aktivitäten durch aktive Mitarbeit, auf der anderen Seite im Wesentlichen aber auch in der finanziellen Unterstützung durch Sponsoring, dem Einwerben von Spenden für die Schule über Sponsorengelder und über Mitgliedsbeiträge.

In seiner Organisationsform stellt der Förderverein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) typischerweise einen nichtwirtschaftlichen, so genannten Idealverein dar. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen solchen Verein sind in den §§ 21 - 79 des BGB geregelt. Ein Förderverein ist rechtsfähig, wenn er im Vereinsregister eingetragen ist; er führt dann den Zusatz „e. V“. Die Rechtsfähigkeit ist insofern von Bedeutung und empfehlenswert, da mit ihr sich die Haftung des Vereins grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt, während bei einem nicht eingetragenen Verein die Haftung der einzelnen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen drohen kann.

Ebenso wichtig ist es, einen Förderverein als gemeinnützig anerkennen zu lassen, was unter anderem zur Folge hat, dass Spenden an den Verein für den Spender steuerlich absetzbar sind. Ein Schulförderverein ist in der Regel ein so genannter direktspendenbegünstigter Verein, das heißt, er darf Spenden selbst in Empfang nehmen und erstellt auch selbst die Spendenbestätigungen. Hierbei handelt es sich um rein steuerrechtliche Fragen. Damit ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, muss er einen Zweck im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgen. Dort wird die Gemeinnützigkeit als selbstlose Förderung der Allgemeinheit, beispielsweise der Förderung von Bildung und Erziehung definiert. Ein solcher Förderungszweck kann erreicht werden durch die Nennung konkreter Förderungsprojekte wie Beihilfen für schulische Veranstaltungen, Schulfahrten oder Arbeitsgemeinschaften, aber auch die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Gestaltung von Schulräumen, Schulhöfen und Schulspielplätzen und auch die finanzielle Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler unter sozialen Gesichtspunkten.

Die rechtliche Grundlage eines Vereins, auch eines Fördervereins ist seine Verfassung, die Vereinssatzung. Der Inhalt der Satzung ist sowohl dafür entscheidend, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann, als auch dafür, ob er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird. In einer Satzung sind der Name und Sitz des Vereins sowie die Absicht, den Verein eintragen zu lassen, der Vereinszweck, der Ein- und Austritt von Mitgliedern, das Bestehen einer Beitragspflicht, die Bildung des Vorstandes und die Voraussetzungen und Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie der Festlegung von Beschlüssen aufzunehmen.

Als Organe eines Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung vorgeschrieben. Der Vorstand besteht üblicherweise aus einer oder einem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter. Darüber hinaus können als Vorstandsmitglieder eine Schatzmeisterin oder ein Schatzmeister, eine Schriftführerin oder ein Schriftführer und ein oder mehrere Beisitzer benannt werden. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern ist es wichtig, in der Vereinssatzung zu regeln, wer von ihnen den Verein nach außen vertritt, und ob die Vorstandsmitglieder jeweils nur einzeln oder nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. Die Mitgliederversammlung ist in regelmäßigen Abständen einzuberufen. Sie nimmt regelmäßig den Jahres- und Kassenbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl eines Vorstandes. Sie entscheidet ferner über aktuelle Aufgaben und Projekte und sonstige Fragestellungen sowie über Anträge einzelner Mitglieder. Die Entscheidungen ergehen als Beschlüsse, die in einem Protokoll festzuhalten sind.