Die §§ 95, 98 und 173 des Niedersächsischen Schulgesetzes bestimmen, dass sich jede Klassenelternschaft, jeder Schulelternrat, die Gemeinde-, Stadt-, Kreiselternräte sowie der Landeselternrat eine eigene Geschäftsordnung geben.
Das Fehlen einer solchen Geschäftsordnung hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Es treten ‑soweit wie möglich ‑ dann die allgemeinen Grundsätze, wie sie sich parlamentarisch entwickelt haben, an die Stelle einer solchen Geschäftsordnung (z.B. Ladungsfristen, Aufzählen der Tagesordnungspunkte). Eine Geschäftsordnung kann sich auch aus mehreren Beschlüssen zusammensetzen, die zu einzelnen Punkten ergangen sind. Eine Geschäftsordnung beschreibt z.B. die Aufgaben des Gremiums, die Aufgaben des Vorsitzenden, die Häufigkeit des Zusammentretens sowie die Aufteilung der Arbeit. Für das In-krafttreten ist ein Beschluss der Klassenelternschaft nötig. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Diskussion über die Einführung nicht zuviel Zeit aufwenden ‑ Sie haben Wichtigeres zu tun.
Entnommen dem Reader Nr. 1/ Informationen für Elternvertreter/innen in Niedersachsen – Herausgeber Landeselternrat Nieders.
Homepage / Startseite Imprint / Impressum prev Förderverein IndexPage next Hochbegabungsförderung - Kooperationsverbünde allgemein bildender Schulen Read complete article | Lesen Sie den vollständigen Artikel
Die §§ 95, 98 und 173 des Niedersächsischen Schulgesetzes bestimmen, dass sich jede Klassenelternschaft, jeder Schulelternrat, die Gemeinde-, Stadt-, Kreiselternräte sowie der Landeselternrat eine eigene Geschäftsordnung geben.
Das Fehlen einer solchen Geschäftsordnung hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Es treten ‑soweit wie möglich ‑ dann die allgemeinen Grundsätze, wie sie sich parlamentarisch entwickelt haben, an die Stelle einer solchen Geschäftsordnung (z.B. Ladungsfristen, Aufzählen der Tagesordnungspunkte). Eine Geschäftsordnung kann sich auch aus mehreren Beschlüssen zusammensetzen, die zu einzelnen Punkten ergangen sind. Eine Geschäftsordnung beschreibt z.B. die Aufgaben des Gremiums, die Aufgaben des Vorsitzenden, die Häufigkeit des Zusammentretens sowie die Aufteilung der Arbeit. Für das In-krafttreten ist ein Beschluss der Klassenelternschaft nötig. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Diskussion über die Einführung nicht zuviel Zeit aufwenden ‑ Sie haben Wichtigeres zu tun.
Entwurf einer Geschäftsordnung für die Klassenelternschaft
(Mindestgrundsätze ‑ siehe auch §§ 88‑96 NSchG)
§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit
Die Klassenelternschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse. Sie haben bei Abstimmungen und Wahlen für jeden Schüler zusammen nur eine Stimme. Die Klassenelternschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
§ 2 Aufgaben
Die Klassenelternschaft berät über alle die Klasse betreffenden Probleme und bereitet Entscheidungen vor. Insbesondere obliegt ihr die Wahl
§ 3 Sitzungen
Die Klassenelternschaft tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder der Klassenlehrer es verlangt.
Auf Einladung können an den Sitzungen in der Klasse unterrichtende Lehrer, der Schulleiter, Vertreter der Klassenschülerschaft, Vertreter des Schulelternrates ‑ als Gast ‑ teilnehmen.
§ 4 Aufgaben des Vorsitzenden
Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören insbesondere
Der Vorsitzende führt die Rednerliste in der Reihenfolge der eingehenden Wortmeldungen. Anträge zum Verfahren (Geschäftsordnung) werden sofort (außerhalb der Rednerliste) entschieden; eine Gegenrede ist möglich. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
§ 5 Beschlussfassung
Abstimmungen sind offen; auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten geheim. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit de Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 6 Protokoll
Über jede Versammlung der Klassenelternschaft ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Die Klassenelternschaft benennt einen Protokollanten. Das Protokoll enthält (mindestens)
Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
§ 7 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen und tritt am gleichen Tage in Kraft.
Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit Mehrheit der Stimmberechtigten der Klassenelternschaft möglich.
Entnommen dem Reader Nr. 1/ Informationen für Elternvertreter/innen in Niedersachsen – Herausgeber Landeselternrat Nieders.