Grundsatzerlasse für die Schulformen

Für jede Schulform der allgemein bildenden Schulen gibt es einen sog. Grundsatzerlass (z.B. „Die Arbeit in der Grundschule“, „Die Arbeit in der Realschule“), in dem Regelungen für die unterrichtliche, erzieherische und organisatorische Gestaltung der Arbeit dieser Schulform enthalten sind. Diese Grundsatzerlasse sowie die Rahmenrichtlinien sind wesentliche Grundlage für die Arbeit in den Schulen. In den Informationsveranstaltungen der Schulen für die Erziehungsberechtigten sind diese Erlasse Grundlage der Erläuterungen über die Arbeit in dieser Schulform, die dann um das jeweilige Profil oder die besondere Ausgestaltung der Einzelschule ergänzt werden.

Die thematische Gliederung der Regelungen ist in den einzelnen Grundsatzerlassen vergleichbar gestaltet. Im Einzelnen sind in der Regel Aussagen zu folgenden Themenbereichen enthalten:

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Für jede Schulform der allgemein bildenden Schulen gibt es einen sog. Grundsatzerlass (z.B. „Die Arbeit in der Grundschule“, „Die Arbeit in der Realschule“), in dem Regelungen für die unterrichtliche, erzieherische und organisatorische Gestaltung der Arbeit dieser Schulform enthalten sind. Diese Grundsatzerlasse sowie die Rahmenrichtlinien sind wesentliche Grundlage für die Arbeit in den Schulen. In den Informationsveranstaltungen der Schulen für die Erziehungsberechtigten sind diese Erlasse Grundlage der Erläuterungen über die Arbeit in dieser Schulform, die dann um das jeweilige Profil oder die besondere Ausgestaltung der Einzelschule ergänzt werden.

Die thematische Gliederung der Regelungen ist in den einzelnen Grundsatzerlassen vergleichbar gestaltet. Im Einzelnen sind in der Regel Aussagen zu folgenden Themenbereichen enthalten:

Stellung der jeweiligen Schulform innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Die Stellung der jeweiligen Schulform innerhalb des öffentlichen Schulwesens ergibt sich aus dem entsprechenden Paragraphen des Schulgesetzes (§ 6 Grundschule, § 9 Hauptschule, § 10 Realschule, § 11 Gymnasium, § 12 Gesamtschule § 14 Sonderschule). In diesem Abschnitt der Grundsatzerlasse wird beschrieben, welche Schuljahrgänge die jeweilige Schulform umfasst, an welche Schulform (Übergang) sie anschließt und ob diese Schulform mit einer anderen zusammengefasst werden darf (z.B. Haupt- und Realschule). Des Weiteren erfolgt ein Verweis auf die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung, in der festgelegt ist, wieviel Züge (Anzahl der Parallelklassen) die jeweilige Schulform mindestens umfassen muss und höchstens umfassen darf.

Aufgaben und Ziele

Es wird in den Erlassen auf die Verpflichtung hingewiesen, den Bildungsauftrag (§ 2 NSchG) umzusetzen, der für alle Schulen verbindlich ist. Des Weiteren wird der jeweilige schulformspezifische Bildungsauftrag (Aufgaben und Ziele der Schulform) aufgrund der gesetzlichen Regelungen (s.o.) erläutert.

Stundentafel

Die für die jeweilige Schulform verbindliche Stundentafel, teilweise mit einer Alternative, sind in diesem Abschnitt (oder als Anlage) enthalten. Zu den Stundentafeln werden jeweils ausführliche Erläuterungen gegeben, beispielsweise zur Sprachenwahl in der Realschule und im Gymnasium, zur Einrichtung von Wahlpflichtunterricht und Arbeitsgemeinschaften, zur Fachleistungsdifferenzierung in Haupt- und Realschule sowie zum Einsatz von Klassen- und Fachlehrerinnen oder –lehrern.

Organisation von Lernprozessen

In diesem Abschnitt werden Hinweise zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts, aber u.a. auch zu Hausarbeiten, zur Zusammenarbeit der Lehrkräfte, zur Erstellung schuleigener Arbeitspläne, zu bilingualem Unterricht und zum Projektunterricht gegeben. Der Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ enthält in diesem Abschnitt ausführliche Regelungen zum Fremdsprachenunterricht.

Individuelle Förderung und Differenzierung

Hier erfolgen Regelungen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern (s.u.) durch Maßnahmen der inneren (Klassenunterricht) und äußeren (Fachleistungskurse, Wahlpflichtkurse, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften) Differenzierung.

Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse

In diesem Abschnitt werden Hinweise zur Leistungsmessung und –bewertung für mündliche, schriftliche und fachspezifische Leistungen oder Lernkontrollen gegeben. Die Anzahl der in einem Schuljahr verpflichtend vorgeschriebenen schriftlichen Lernkontrollen werden für die einzelnen Unterrichtsfächer vorgegeben. Des Weiteren ist die Regelung zu den zentralen Vergleichsarbeiten aufgenommen. Hinsichtlich der Versetzungen, des Aufrückens, der Überweisung und der Abschlüsse wird auf die entsprechenden Regelungen in den Verordnungen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung, Abschlussverordnung – Sekundarbereich I) verwiesen.

Zusammenarbeit mit anderen Schulen

Die Formen der Zusammenarbeit zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie jene zwischen den weiterführenden Schulen und die Zusammenarbeit letzterer mit den berufsbildenden Schulen werden in diesem Abschnitt geregelt.

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Auf der Grundlage der §§ 88 – 100 NSchG werden in diesem Abschnitt die Schulen verpflichtet, die Erziehungsberechtigten an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Dazu gehören sowohl die Einzelberatung als auch die Informationsveranstaltungen (s.u.) zu einzelnen Bildungsabschnitten. Die Lehrkräfte werden verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der Erziehung und über Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schule soll die gegenseitige Information und damit auch die gemeinsame Verantwortung für den Bildungsgang des Kindes sicher stellen.

Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

In diesem Abschnitt sind Rechte und Pflichten der Schülervertretung (mit Ausnahme der Grundschule) geregelt. In der Grundschule soll altersgemäß mit Formen der Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule begonnen werden.
Im Einzelnen gelten hier die Bestimmungen der §§ 72 bis 87 NSchG.

Schlussbestimmungen

Hier ist geregelt, dass Schulen ein von einzelnen Bestimmungen des Grundsatzerlasses abweichendes Modell auf Antrag beim Kultusministerium erproben können. Des Weiteren wird auf das In-Kraft-Treten des Grundsatzerlasses verwiesen.

Während die Grundsatzerlasse für die Grundschule, die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und die Gesamtschule aufgrund der neuen schulgesetzlichen Regelungen und anderer Rechtsvorschriften überarbeitet und voraussichtlich im März 2004 veröffentlicht werden, erfolgt die Überarbeitung des neuen Grundsatzerlasses zur Sonderpädagogischen Förderung (Sonderschule/Förderschule) zum 01.08.2005.

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