Hochbegabungsförderung - Kooperationsverbünde allgemein bildender Schulen

Mit der Einrichtung von Kooperationsverbünden als Knotenpunkte eines Netzes zur Förderung von Hochbegabung wird in ganz Niedersachsen ein differenziertes und flächendeckendes Angebot schulischer Begabungsförderung angestrebt, das bis zum Jahre 2006 stufenweise ausgebaut werden soll.

Grundlage für die Genehmigung ist eine gemeinsame Kooperationsvereinbarung nach § 25 Abs. 1 NSchG, in der die beteiligten Schulen sicherstellen, dass die Förderung bereits in der Grundschule beginnt und sich in der weiterführenden Schule pädagogisch konsequent fortsetzt. Die Zusammenarbeit mit Kindergärten ist erforderlich.

Der Besuch einer Schule des „Kooperationsverbundes Hochbegabungsförderung“ kann auch über Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG in Verbindung mit den „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ v.29.8.1995 (SVBl. S. 223) i.d. F. vom 16.03.1999 (SVBl. 194)).

Homepage / Startseite  Imprint / Impressum  prev Geschäftsordnung  IndexPage  next Informationspflicht der Schule  Read complete article | Lesen Sie den vollständigen Artikel 

Mit der Einrichtung von Kooperationsverbünden als Knotenpunkte eines Netzes zur Förderung von Hochbegabung wird in ganz Niedersachsen ein differenziertes und flächendeckendes Angebot schulischer Begabungsförderung angestrebt, das bis zum Jahre 2006 stufenweise ausgebaut werden soll.

Grundlage für die Genehmigung ist eine gemeinsame Kooperationsvereinbarung nach § 25 Abs. 1 NSchG, in der die beteiligten Schulen sicherstellen, dass die Förderung bereits in der Grundschule beginnt und sich in der weiterführenden Schule pädagogisch konsequent fortsetzt. Die Zusammenarbeit mit Kindergärten ist erforderlich.

Der Besuch einer Schule des „Kooperationsverbundes Hochbegabungsförderung“ kann auch über Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG in Verbindung mit den „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ v.29.8.1995 (SVBl. S. 223) i.d. F. vom 16.03.1999 (SVBl. 194)).

Leitziel der gemeinsamen Konzeption und der schulischen Praxis ist es, Begabungen früh- und rechtzeitig zu erkennen, anzuerkennen und zu verstehen, individuell zu fördern, lebensnah zu entwickeln und umfassend zu integrieren.

Besonders begabte Schülerinnen und Schüler benötigen Anregungen im Unterricht, die ihren individuellen Lernstrategien, ihren Denkmustern und ihren Motivationslagen, aber auch ihrem Lerntempo entsprechen. Die Verantwortung des Einzelnen für den eigenen Lern- und Bildungsprozess ist zu entwickeln und zu stärken.

Die Feststellung einer Hochbegabung bei einer Schülerin oder einem Schüler erfolgt durch gezielte systematische Beobachtungen und Untersuchungen in Lernsituationen und ggf. auch mit psychologischen Tests. In der Begabungsdiagnose sind neben der kognitiven Leistungsbestimmung motivationale und emotionale Persönlichkeitsvoraussetzungen sowie wesentliche Sozialisationsfaktoren zu erfassen.

Durchführung, Auswertung und Interpretation psychologischer Tests erfolgt durch die dafür ausgebildeten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen; die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.