Informationspflicht der Schule

Nach § 55 Abs.2 NSchG hat die Schule den „Dialog“ mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes zu führen, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen. Das Schulgesetz betont das Führen des Dialogs insbesondere im 4. Schuljahrgang der Grundschule, damit die Eltern eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung darüber treffen können, welche weiterführende Schule im Anschluss an die Grundschule besucht wird (§ 6 Abs. 5 NSchG). Werden die Informationsangebote der Schule nicht angenommen, kommt es also nicht zum „Dialog“, bleibt das für die Erziehungsberechtigten ohne Konsequenz. Die Schule darf es aber nicht bei einem einmaligen Versuch belassen, mit den Erziehungsberechtigten ins Gespräch zu kommen.

Die Pflicht der Schule, die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, ihre Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten (§ 55 Abs. 3 NSchG), besteht grundsätzlich auch gegenüber den Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler. Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler kann allerdings der Information ihrer oder seiner Eltern widersprechen. Betrifft der Widerspruch keinen Einzelfall, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten von der Schule darüber zu unterrichten (§ 55 Abs. 4 NSchG).

Mit den Klassenelternschaften haben die Lehrkräfte Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu erörtern (§ 96 Abs.4 NSchG). Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. Vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung sind den Klassenelternschaften von der Schulleitung und den Lehrkräften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 Abs.3 NSchG).

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