Grundsätzlich ist es möglich, wenn von Ihnen mehrere Kinder in einer Schulform in verschiedenen Klassen unterrichtet werden, dass Sie mehrfach als Klassenvorsitzender kandidieren und gewählt werden.
Im Kommentar Seyderhelm zu § 90 Nr.3.5 NSchG ist nachzulesen, dass eine Person in mehreren Klassenelternschaften gewählt werden kann. Diese Person erhält entsprechende Sitze und Stimmen im Schulelternrat. Das mehrfache Stimmrecht gilt jedoch nicht bei Wahlen innerhalb des Schulelternrates.
Über die Sinnhaftigkeit einer mehrfachen Kandidatur ließe sich streiten. Es ist zu bedenken, dass sich dadurch die Personenzahl derer, die im Schulelternrat mitarbeiten dezimiert.
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