Kosten der Elternvertretung - Erstattung von Kosten

Quelle: „Reader Nr. 1 Informationen und Materialen für die Fortbildung von Elternverteter/innen in Niedersachsen“ – herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen

Der Schulträger hat den Elternvertretungen innerhalb und außerhalb der Schule die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Für die Kosten des Landeselternrates kommt das Land Niedersachsen auf.

Der Schulträger hat für Versammlungen und Besprechungen die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Er sorgt im übrigen für den notwendigen Geschäftsbedarf dadurch, dass er Papier, Fotokopien, Porto‑ sowie Telefonkosten als auch kleine Texte (Schulgesetz, Schulverwaltungsblatt) bereitstellt.

Die beim Schulleiter vorhandene Schulrecht‑Sammlung steht auch den Elternvertretern zur Verfügung, kann aber eine eigene "Handbücherei" des Elternrates nicht ersetzen.

Auf Antrag werden die

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Quelle: „Reader Nr. 1 Informationen und Materialen für die Fortbildung von Elternverteter/innen in Niedersachsen“ – herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen

Der Schulträger hat den Elternvertretungen innerhalb und außerhalb der Schule die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Für die Kosten des Landeselternrates kommt das Land Niedersachsen auf.

Der Schulträger hat für Versammlungen und Besprechungen die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Er sorgt im übrigen für den notwendigen Geschäftsbedarf dadurch, dass er Papier, Fotokopien, Porto‑ sowie Telefonkosten als auch kleine Texte (Schulgesetz, Schulverwaltungsblatt) bereitstellt.

Die beim Schulleiter vorhandene Schulrecht‑Sammlung steht auch den Elternvertretern zur Verfügung, kann aber eine eigene "Handbücherei" des Elternrates nicht ersetzen.

Auf Antrag werden die Fahrtkosten für die Elternvertretungen (Mitglieder des Schulelternrates, Elternvertreter in Konferenzen und Ausschüssen, Mitglieder des Gemeinde‑, Stadt‑, Kreiselternrates) erstattet. Zu erstatten sind die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. Ist die Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar, sind die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw ‑ notfalls für Taxen ‑ zu erstatten. Zu den Fahrtkosten gehören auch die Kosten für etwaige Vorbesprechungen der Elternvertreter in Konferenzen.

Darüber hinaus kann der Schulträger freiwillig Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Elternvertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Schulgesetzes entstehen (z.B. Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen).

Anmerkung: Eine freiwillige Leistung des Schulträgers kann auch die Übernahme von Kosten für eine Traueranzeige in der örtlichen Zeitung sein z. B. bei Tod eines Schulelternratsmitgliedes, Lehrers oder Schüler/in.

Für die Erfüllung der Pflichten des Schulträgers hat bei den Elternvertretungen in der Schule der Schulleiter zu sorgen.

Es empfiehlt sich, in Gesprächen mit dem Schulträger Übereinkommen zu treffen, welchen Geschäftsbedarf der Gemeinde‑, Stadt‑, Kreiselternrat für die Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält und welche Mittel der Schulträger zur Verfügung stellt.

Einigen Stadtelternräten / Kreiselternräten stellt ‑ bereits seit Jahren ‑ der Schulträger einen Etat zur Eigenbewirtschaftung zur Verfügung.

Niedersächsisches Schulgesetz § 100 – Kosten

(1) Der Elternvertretung in der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Vertreterinnen und Vertretern in den Konferenzen und den Ausschüssen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. Darüber hinaus kann der Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Elternvertretungen durch Ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeelternrat die Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis.

(3) Bei Internatsgymnasien werden

1. allen im Lande Niedersachsen wohnenden Erziehungsberechtigten die notwendigen Fahrt‑ und Übernachtungskosten für zwei Elternversammlungen jährlich,

2. den Mitgliedern des Schulelternrats und den Mitgliedern der Konferenzen und Ausschüsse die notwendigen Fahrt‑ und Ubernachtungskosten erstattet.

Kommentar zu § 100 NSchG

Quelle: Seyderhelm/Nagel, Kommunal‑ und Schulverlag, Wiesbaden

1. § 100 entspricht in den Abs. 1 und 2 inhaltlich im wesentlichen der für die Finanzierung der Schülervertretungen in § 85 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelung.

2. Gemäß Abs. 1 sind nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Schulkosten (§§ 112, 113) zur Finanzierung der Elternvertretungen grundsätzlich die Schulträger als Träger der sachlichen Kosten (§ 113) verpflichtet.

2.1 Zur Verfügung zu stellen sind vom Schulträger die Einrichtungen der Schule, die die Elternvertretungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Zu den Einrichtungen gehören vor allem die entsprechenden Räumlichkeiten für die Besprechungen der Klassenelternschaften, des Schulelternrats und der besonderen Elternräte nach § 92, ferner für Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule nach § 96. Zu den Einrichtungen können auch Vervielfältigungsgeräte, Druckereien und das Telefon der Schule gehören. Bei Schreibarbeiten kann die Schreibkraft der Schule für die Elternvertretung tätig werden. Zum notwendigen Geschäftsbedarf gehören vor allem Papier, Fotokopien, Porto, Telefon, das Schulverwaltungsblatt sowie das NSchG mit Kommentar. Bei kleineren Schulen wird es genügen, wenn die Elternvertretungen den Geschäftsbedarf der Schule für ihre Zwecke mitbenutzen. Im übrigen können die Schulträger den Geschäftsbedarf selbst beschaffen; sie können die Beschaffung aber auch den Elternvertretungen überlassen.

Geschäftsbedarf und Einrichtungen sind zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendig sind. Darüber hinausgehende Forderungen brauchen nicht erfüllt zu werden, es sei denn als freiwillige Zuwendungen.

Bei der Finanzierung der Elternvertretungen sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten. Es würde aber dem Sinn des NSchG widersprechen, wenn die Arbeit der Elternvertretungen durch unzureichende materielle Möglichkeiten beeinträchtigt würde.

Für die Erfüllung der Pflichten des Schulträgers hat bei den Elternvertretungen in der Schule die Schulleitung zu sorgen.

2.2 Zur Finanzierung der Elternvertretungen gehört auch die Erstattung der Fahrtkosten für die Mitglieder des Schulelternrats, die Elternvertreterinnen und ‑vertreter in den Konferenzen und den Ausschüssen. Auf Antrag sind Ihnen die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Zu erstatten sind die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. Ist die Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar, sind die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw, notfalls für Taxen, zu erstatten. Zu den Fahrtkosten gehören auch die Kosten für etwaige Vorbesprechungen der Elternvertreter in den Konferenzen. Die Vorlage entsprechender Belege (Fahrkarten usw.) kann für die Antragstellung verlangt werden. Die Bestimmungen des Reisekostenrechts sind sinngemäß anzuwenden.

2.3 Welche Kosten der Schulträger zu erbringen hat ist In § 100 abschließend geregelt. Danach besteht z. B. keine rechtliche Verpflichtung, Honorare oder Reisekosten schulfremder Personen zu übernehmen oder etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Elternverband. Nach Satz 3 können die Schulträger aber über die von ihnen nach Satz 1 und 2 zu tragenden Kosten hinaus freiwillige Leistungen für die Elternvertretungen erbringen, z. B. für bestimmte Veranstaltungen, oder Kosten für Seminare übernehmen.

3. Ebenso wie die Elternvertretungen der einzelnen Schulen haben nach Abs. 2 auch die Gemeindeelternräte und die Kreiselternräte einen Anspruch darauf, dass ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt werden. Kostenträger ist für den Gemeindeelternrat die Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis.

3.1 Für den Umfang dieses Anspruchs gilt das in Erl. 2 Ausgeführte entsprechend. Während jedoch der Schulelternrat in der Regel auf Einrichtungen der eigenen Schule zurückgreifen kann, besteht diese Möglichkeit für den Gemeinde‑ und den Kreiselternrat nicht. Gemeinde oder Landkreis müssen daher auf andere Weise dafür sorgen, dass diese Vertretungen ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können. Hierfür können Einrichtungen von Schulen zur Verfügung gestellt werden. Gemeinde oder Landkreis können aber auch andere eigene Räume und ihr eigenes Personal zur Verfügung stellen. Für die Unterhaltung eines eigenen Büros mit eigenem Personal durch die Gemeinde‑ oder Kreiselternräte wird i. d. R. keine Notwendigkeit bestehen.

3.2 Ebenso wie die Schulträger können Gemeinden und Landkreise neben den Kosten, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde‑ und Kreiselternräte tragen müssen, auch freiwillige Leistungen ‑ z. B. für bestimmte Veranstaltungen ‑ erbringen.

3.3 Entsprechend der in Abs. 1 Satz 2 für die Elternvertretungen in den Schulen getroffenen Regelung haben auch die Mitglieder der Gemeinde‑ und Kreiselternräte einen Anspruch darauf, dass ihnen auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Auf die Ausführungen in Erl. 2.2 wird im einzelnen verwiesen.

4. In Abs. 3 wird eine Sonderregelung über die Kosten getroffen, die durch die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in den Internatsgymnasien entstehen. Diese Gymnasien ‑ früher als Heimschulen bezeichnet ‑ (in Bad Harzburg, Bad Bederkesa und Esens ‑ vgl. Erl. 3.1 zu § 1), stehen in der Trägerschaft des Landes, für sie ist das Land also Träger der persönlichen und der sachlichen Kosten.

Da diese Internatsgymnasien einen überörtlichen Einzugsbereich haben, ist die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule mit besonderen Kosten verbunden. Deshalb ist in Abs. 3 vorgesehen, dass über die in Abs. 1 getroffene Regelung hinausgehende Kosten erstattet werden. Nach Nr. 1 werden nicht nur den Elternvertreterinnen und ‑vertretern Kosten erstattet, sondern allen Erziehungsberechtigten die Kosten für die Teilnahme an zwei Elternversammlungen jährlich. Erstattet werden die notwendigen Fahrt‑ und Übernachtungskosten. Dazu gehören i. d. R. die Kosten, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort der Erziehungsberechtigten und dem Internatsgymnasium entstehen. Sofern eine Rückfahrt am Tage der Elternversammlung nicht mehr zumutbar ist, werden auch die Übernachtungskosten erstattet. Ausgenommen von der Erstattung der Fahrt‑ und Übernachtungskosten sind solche Erziehungsberechtigten, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Niedersachsen haben.

Neben diesen Kosten, die allen im Lande Niedersachsen wohnenden Erziehungsberechtigten für die Teilnahme an zwei Elternversammlungen jährlich erstattet werden, werden nach Nr. 2 den Mitgliedern des Schulelternrats und den Mitgliedern der Konferenzen und Ausschüsse die notwendigen Fahrt‑ und Übernachtungskosten erstattet. Die Zahl der Sitzungen ist in § 100 nicht begrenzt, sie richtet sich nach den Bedürfnissen der Schule.

Kommentar zu § 100 NSchG

Quelle: Praxishilfen Schule, NSchG, Luchterhand‑Verlag, (Dieter Galas/Wilhelm Habermalz/Frank Schmidt)

1. Zu Abs. 1: Für die Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben stellt der Schulträger der Elternvertretung der einzelnen Schulen (Klassenelternschaften, Vorsitzende der Klassenelternschaften, Schulelternrat, Elternratsvorsitzende, Elternvertreterinnen und ‑vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen) den notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Zum Geschäftsbedarf gehören beispielsweise Schreibmaschine, Papier, Möglichkeiten zum Vervielfältigen, Schulgesetz, Schulverwaltungsblatt, Bücher und Fachzeitschriften, soweit diese die Arbeit der Elternvertretung betreffen. Telefon‑ und Portokosten sind ebenfalls vom Schulträger zu übernehmen. In der Regel wird der Schriftverkehr der Elternvertretungen an den Schulen (z.B. Briefe. Einladungen. Protokolle) durch die Schulsekretariate erledigt. Die Elternvertretungen haben ferner zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Anspruch auf Überlassung der erforderlichen Einrichtungen der Schule. Gemeint sind damit in erster Linie geeignete Räume zur Durchführung von Sitzungen der Klassenelternschaften und des Schulelternrats sowie von Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule. Die Verpflichtung der Schulträger, die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen, besteht nur hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Elternvertretungen. Planung und Durchführung von Demonstrationen oder die Organisation eines Unterrichtsboykotts gehören nicht dazu.

Auf Antrag ersetzt der Schulträger den Mitgliedern des Schulelternrats und den Eltemvertreterinnen und ‑vertretern in den Konferenzen und Ausschüssen die notwendigen Fahrtkosten. EineVerpflichtung zur Erstattung der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Klassenelternschaften entstehen, besteht nur für die Elternvertreterinnen und ‑vertreter in den Klassenkonferenzen. Freiwillige Zuschüsse zu den Kosten, die Elternvertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Schulgesetzes entstehen, etwa durch die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des Gemeinde‑ oder Kreiselternrats, sind möglich. Dies hat das ÄndG 80 durch die Einfügung von Satz 3 klargestellt.

2. Zu Abs. 2: Für den Gemeindeelternrat hat die Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen sowie die entsprechenden Fahrtkosten zu ersetzen. Für Sitzungen werden den Räten Räume in Schulen, gegebenenfalls auch gemeinde‑ bzw. kreiseigene Räume zur Verfügung gestellt werden.

3. Zu Abs. 3: Abs. 3 regelt die Kostenerstattung für die Arbeit der Elternvertretungen an den drei niedersächsischen Internatsgymnasien in Bad Harzburg, Bad Bederkesa und Esens, deren Schulträger das Land Niedersachsen ist.