Landeselternrat

Landeselternrat (§§ 168, 169, 172, 173, 174 NSchG)

Beim Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat gebildet. Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schüler

  1. der öffentlichen Grundschulen, (Orientierungsstufen), Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen
    durch je 4 Mitglieder (je 4 Ersatzmitglieder)
  2. der öffentlichen berufsbildenden Schulen
    durch 8 Mitglieder (8 Ersatzmitglieder)
  3. der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,
    durch 4 Mitglieder (4 Ersatzmitglieder)

Die Mitglieder des Landeselternrates werden getrennt nach den oben genannten Schulformen von den Elternvertretern dieser Schulform in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte in den 4 Regierungsbezirken gewählt. Das Nähere regelt die Elternwahlordnung.

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Landeselternrat (§§ 168, 169, 172, 173, 174 NSchG)

Beim Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat gebildet. Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schüler

  1. der öffentlichen Grundschulen, (Orientierungsstufen), Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen
    durch je 4 Mitglieder (je 4 Ersatzmitglieder)
  2. der öffentlichen berufsbildenden Schulen
    durch 8 Mitglieder (8 Ersatzmitglieder)
  3. der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,
    durch 4 Mitglieder (4 Ersatzmitglieder)

Die Mitglieder des Landeselternrates werden getrennt nach den oben genannten Schulformen von den Elternvertretern dieser Schulform in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte in den 4 Regierungsbezirken gewählt. Das Nähere regelt die Elternwahlordnung.

Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben.

Lehnt der LER den Erlass einer allgemeinen Regelung innerhalb einer 6‑Wochen‑Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von 4 Wochen zwischen dem Kultusministerium und dem LER erneut zu erörtern. (Dieses Verfahren der zweimaligen Beratung gilt jedoch nur bei bestimmten Erlass-, Verordnungs‑ und Rahmenrichtlinien‑Entwürfen, die in § 169 (3) NSchG festgeschrieben sind.) Kommt eine Einigung nicht zustande und lehnt der LER mit den Stimmen von mehr als 2/3 seiner gesetzlichen Mitglieder die Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass das Landesministerium (Kabinett) zu unterrichten. Darüber hinaus unterrichtet das Kultusministerium den LER über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt ihm die für dessen Aufgabe erforderlichen Auskünfte.

Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein. Sie besteht seit 1972 und befindet sich in 30175 Hannover, Königstraße 19 / Telefon 0511 / 31 59 83.

Aufgabe der Geschäftsstelle des Landeselternrates ist es in erster Linie, den Mitgliedern des LER zuzuarbeiten und sie bei ihrer Aufgabe, das Kultusministerium zu beraten, weitestgehend zu unterstützen. Die Geschäftsstelle des LER ist aus rechtlichen, aber auch finanziellen und personellen Gründen nicht in der Lage, Eltern und Elternvertreter einzeln zu informieren. Dennoch ist der LER dankbar und auch darauf angewiesen, informiert zu werden über Probleme des Schulalltags, der Schüler und Eltern. Aufgabe der Schule ist es, notwendige Informationen zu geben. Gemäß § 96 Abs. 3 NSchG haben Schulleitung und Lehrkräfte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der LER gibt etwa ein‑ bis zweimal im Jahr das Informationsblatt „Informationen für Elternvertreter“ heraus. Es wird kostenlos an alle Vorsitzenden / Stellvertreter jeder Klasse der Schulen in Niedersachsen verteilt. Der Versand erfolgt an den Schulelternrat über die Anschrift der jeweiligen Schule. (Bei Änderungen / Berichtigungen der Anzahl der zu übersendenden Exemplare sind unbedingt anzugeben: Name der Schule, Schulform, Ort, Anzahl der Klassen ‑ und möglichst die statistische Schul‑Nr.)

*Der besseren Lesbarkeit wegen wird im Text auf die weibliche Form verzichtet, gilt jedoch entsprechend.