Pädagische Verantwortung und methodische Freiheit

Von der eigenen pädagogischen Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer ist an mehreren Stellen des Schulgesetzes die Rede. Nach § 50 Abs. 1 NSchG erziehen und unterrichten die Lehrkräfte in „eigener pädagogischer Verantwortung“. Dies sichert ihnen einen Gestaltungsspielraum in Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der allerdings nach derselben Rechtsvorschrift begrenzt ist. Die Lehrkräfte sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse der Konferenzen sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Wegen dieser Bindung hat es der Gesetzgeber wohl vermieden, in diesem Zusammenhang den Begriff „pädagogische Freiheit“ zu verwenden. Versuche, den pädagogischen Gestaltungsspielraum wie die Lehrfreiheit der Hochschullehrer rechtlich als Grundrecht zu qualifizieren, werden unter Hinweis auf die staatliche Verantwortung für das gesamte Schulwesen von der überwiegenden Meinung und der Rechtsprechung abgelehnt.

Das Spannungsfeld zwischen Freiheit und Bindung zeigt sich auch an drei weiteren schulgesetzlichen Bestimmungen. Nach § 34 Abs.3 NSchG haben die Konferenzen bei ihren Entscheidungen „auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen“. Die Eingriffsmöglichkeiten der Schulaufsicht sind insoweit eingeschränkt, als pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen nur unter den in § 121 Abs. 2 NSchG genannten Voraussetzungen aufgehoben oder abgeändert werden können. In § 122 Abs.1 NSchG wird dem Kultusministerium aufgegeben, Rahmenrichtlinien, die die Grundlage des Unterrichts sind, im Hinblick auf verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte so zu konzipieren, dass die Lehrkräfte die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung erreichen können.

Zur eigenen pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte gehört der Gestaltungsspielraum in methodischer Hinsicht, für den der Gesetzgeber den Begriff „methodische Freiheit“ (§ 34 Abs. 3 NSchG) verwendet. Daraus kann geschlossen werden, dass bei der Wahl der Mittel zum Erreichen der Lernziele die Bindung an staatliche Vorgaben und an Beschlüsse der Konferenzen gering ist. Das gilt in gewisser Weise auch für die Auswahl der Unterrichtsgegenstände („didaktische Freiheit“).

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