Rauchen in der Schule

Das Rauchen ist in der Schule, auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule (z. B. Klassenfahrten) grundsätzlich verboten (vgl. Erlass des MK vom 9. Januar 1989, SVBl. S. 31).

Das Verbot orientiert sich am Jugendschutzgesetz (Bundesgesetz vom 23. Juli 2002, BGBl I 2002, S. 2730), das am 1.4.2003 in Kraft getreten ist. Es führt in § 9 aus, dass Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden dürfen und diesem Personenkreis das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Verschärfend sieht das Gesetz auch vor, dass Automaten ab 1.1.2007 an einem Personen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt werden müssen oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt wird, dass Personen unter 16 Jahren ihnen Tabakwaren nicht entnehmen können.

Daneben ist für Arbeitnehmer, hier also vor allem für Lehrkräfte, die Arbeitsstättenverordnung (vom 20. März 1975, BGBl I, S. 729, zuletzt geändert durch Art. 281 vom 25.11.2003, BGBl I, S. 2304) eine wesentliche Bezugsgröße, die in § 3a den Nichtraucherschutz wie folgt regelt: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“ Der Bundesgesetzgeber hat damit kein Rauchverbot ausgesprochen, sondern den Nichtraucherschutz gestärkt. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1999 hat sogar ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz als grundsätzliche Beeinträchtigung der Raucher dargestellt. Das Gericht betont, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, im vorliegenden Falle der Raucherinnen und der Nichtraucher, gewahrt bleiben müsse. Dies ist vielfach auch Grundlage für Regelungen im öffentlichen Raum. In zahlreichen Bahnhöfen und Flughäfen herrscht ein generelles Rauchverbot, doch sind immer auch besondere Bereiche ausgewiesen, in denen das Rauchen gestattet ist.

Vor diesem Hintergrund ist ein absolutes Rauchverbot in Schulen, das Schülerinnen und Schüler ebenso einschließt wie die Beschäftigten, bisher ausschließlich auf dem Wege freiwilliger Vereinbarungen zustande gekommen. In Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Sozialministerium und externen Partnern setzt das Niedersächsische Kultusministerium deshalb verstärkt darauf, Schulen zu motivieren, rauchfrei zu werden, und sie auf diesem Weg durch Rat und Tat zu unterstützen. Das ist zweifellos mühseliger, als ein absolutes Rauchverbot auszusprechen, doch sind die Erfahrungen sehr ermutigend und bestätigen den eingeschlagenen Weg. Programme wie „Be smart – don’t start“, „I lost my lung, Bob“, „Just be smokefree“ oder „8 Schritte zur rauchfreien Schule“ stellen bedeutsame Hilfen für Einzelne, Klassen und auch Schulen dar, Tabakprävention erfolgreich voranzubringen.

Das Rauchen in der Schule kann gemäß dem o.a. Erlass als Ausnahme gestattet werden wie folgt:

  1. Die Gesamtkonferenz kann einen Raum zum Raucherzimmer für Lehrkräfte und andere Bedienstete der Schule erklären. Dieser Raum darf jedoch nicht das Lehrerzimmer sein. Im Übrigen darf dieser Personenkreis auch in Räumen, die nicht allgemein zugängig sind, rauchen, wenn im Einzelfall alle anwesenden Personen damit einverstanden sind.
  2. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Rauchen außerhalb des Schulgebäudes in einem deutlich abgegrenzten Bezirk des Schulgeländes gestatten. Erforderlich ist die Zustimmung der Gesamtkonferenz, des Schulelternrates und des Schülerrates der Schule. Auch die Lehrkräfte und die übrigen Mitarbeiter der Schule dürfen außerhalb des Schulgebäudes nur in dem den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehenden Raucherbezirk rauchen.
  3. Im Einzelfall kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das auf die Schule bezogene Verbot z. B. anlässlich einer Entlassungsfeier oder eines Jubiläums aufheben. Die bundesgesetzliche Regelung bleibt jedoch genauso unberührt wie in dem Fall, dass eine Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule vom grundsätzlichen Verbot befreit. Für die Befreiung ist jeweils ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern ist nur zulässig, wenn diese den Sekundarbereich II besuchen und das 16.Lebensjahr vollendet haben. Grundsätzlich ist hierfür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind. Die Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften ist erforderlich, wenn minderjährige Schülerinnen und Schüler ebenfalls an der Schulveranstaltung teilnehmen.

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