Das Rauchen ist in der Schule, auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule (z. B. Klassenfahrten) grundsätzlich verboten (vgl. Erlass des MK vom 9. Januar 1989, SVBl. S. 31).
Das Verbot orientiert sich am Jugendschutzgesetz (Bundesgesetz vom 23. Juli 2002, BGBl I 2002, S. 2730), das am 1.4.2003 in Kraft getreten ist. Es führt in § 9 aus, dass Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden dürfen und diesem Personenkreis das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Verschärfend sieht das Gesetz auch vor, dass Automaten ab 1.1.2007 an einem Personen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt werden müssen oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt wird, dass Personen unter 16 Jahren ihnen Tabakwaren nicht entnehmen können.
Daneben ist für Arbeitnehmer, hier also vor allem für Lehrkräfte, die Arbeitsstättenverordnung (vom 20. März 1975, BGBl I, S. 729, zuletzt geändert durch Art. 281 vom 25.11.2003, BGBl I, S. 2304) eine wesentliche Bezugsgröße, die in § 3a den Nichtraucherschutz wie folgt regelt: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“ Der Bundesgesetzgeber hat damit kein Rauchverbot ausgesprochen, sondern den Nichtraucherschutz gestärkt. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1999 hat sogar ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz als grundsätzliche Beeinträchtigung der Raucher dargestellt. Das Gericht betont, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, im vorliegenden Falle der Raucherinnen und der Nichtraucher, gewahrt bleiben müsse. Dies ist vielfach auch Grundlage für Regelungen im öffentlichen Raum. In zahlreichen Bahnhöfen und Flughäfen herrscht ein generelles Rauchverbot, doch sind immer auch besondere Bereiche ausgewiesen, in denen das Rauchen gestattet ist.
Vor diesem Hintergrund ist ein absolutes Rauchverbot in Schulen, das Schülerinnen und Schüler ebenso einschließt wie die Beschäftigten, bisher ausschließlich auf dem Wege freiwilliger Vereinbarungen zustande gekommen. In Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Sozialministerium und externen Partnern setzt das Niedersächsische Kultusministerium deshalb verstärkt darauf, Schulen zu motivieren, rauchfrei zu werden, und sie auf diesem Weg durch Rat und Tat zu unterstützen. Das ist zweifellos mühseliger, als ein absolutes Rauchverbot auszusprechen, doch sind die Erfahrungen sehr ermutigend und bestätigen den eingeschlagenen Weg. Programme wie „Be smart – don’t start“, „I lost my lung, Bob“, „Just be smokefree“ oder „8 Schritte zur rauchfreien Schule“ stellen bedeutsame Hilfen für Einzelne, Klassen und auch Schulen dar, Tabakprävention erfolgreich voranzubringen.
Das Rauchen in der Schule kann gemäß dem o.a. Erlass als Ausnahme gestattet werden wie folgt:
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