Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (vgl. Art. 7 Abs.1 GG, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung). Staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.
Nach § 32 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung. Diese Selbstständigkeit soll durch die Handhabung der Aufsicht nicht beeinträchtigt werden (§ 121 Abs. 1 Satz 1 NSchG).
Im Rahmen dieser gesetzlichen Grenzen vollzieht sich die Schulaufsicht
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Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (vgl. Art. 7 Abs.1 GG, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung). Staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.
Nach § 32 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung. Diese Selbstständigkeit soll durch die Handhabung der Aufsicht nicht beeinträchtigt werden (§ 121 Abs. 1 Satz 1 NSchG).
Im Rahmen dieser gesetzlichen Grenzen vollzieht sich die Schulaufsicht
außerdienstliche Verhalten der einzelnen Bediensteten bezieht; die Dienstaufsicht schließt die Befugnis zu dienstrechtlichen Maßnahmen ein.
Nach dem Leitbild ist es das Ziel der Schulaufsicht, für alle Schülerinnen und Schüler vergleichbare Bildungschancen zu garantieren und dazu beizutragen, dass die Qualität von Unterricht und Erziehung in den Schulen gewährleistet und gefördert wird. Zu den Tätigkeitsfeldern der Schulaufsicht gehören insoweit die Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Qualitätskontrolle, die Personalführung und –entwicklung und die Zusammenarbeit mit Schulträgern sowie außerschulischen Einrichtungen.
Diese Ziele verwirklicht die Schulaufsicht durch Wahrnehmung der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, aber auch durch die Beratung, die als System-, Einzel- und Fachberatung erfolgt. Die schulaufsichtliche Beratungsfunktion und –kompetenz hat zunehmend an Bedeutung gewonnen und nimmt zwischenzeitlich einen breiten Raum des Handelns der Aufsicht ein. Beratung umfasst auch die Beratung von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Kontrolle der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Schulaufsichtsbeamte überprüfen daher nicht nur (im Rahmen der Rechtsaufsicht), ob die Entscheidungen und Maßnahmen der Schule mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit Erlassen und Verfügungen übereinstimmen, sondern auch, ob diese Maßnahmen pädagogisch zweckmäßig und angemessen sind. Im Hinblick auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die auf eigenverantwortlich gestaltete Freiräume der einzelnen Lehrkraft und der Schule angewiesen ist, hat das Gesetz die Fachaufsicht in zwei Punkten eingeschränkt: Durch das Gebot, auf die Selbstständigkeit der Schule Rücksicht zu nehmen, und das Gebot, bestimmte pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen aufzuheben oder zu ändern (§ 121 Abs. 2 NSchG). Dies unterstreicht die Selbstständigkeit der Schule und die pädagogische Verantwortung der einzelnen Lehrkraft.
Die Schulbehörden stehen zueinander in einem Über- und Unterordnungsverhältnis; so kann das Kultusministerium den Landesschulbehörden Weisungen erteilen. Beschwerden über die Entscheidungen der Schulen sollen jedoch grundsätzlich zunächst bei der zuständigen Schulbehörde eingelegt werden, weil diese aufgrund der besseren Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse in der Sache angemessener entscheiden kann. Für Eltern sowie Schülerinnen und Schüler gibt es allerdings keinen „Dienstweg“. Lehrkräfte sind dagegen verpflichtet, bei Eingaben an das Kultusministerium den Dienstweg einzuhalten.
Nach § 120 Abs. 4 NSchG kann die Schulbehörde anstelle der Schule (Schulleitung) handeln; insbesondere dann, wenn insoweit Versäumnisses anzunehmen oder gegeben sind. Voraussetzung ist, dass entweder die Schulbehörde die Schule vorher förmlich unter Fristsetzung zu einem bestimmten Verhalten angewiesen hat und die Schule dieser Weisung nicht gefolgt ist, oder dass Gefahr im Verzuge ist. Dieses „Selbsteintrittsrecht“ steht jedoch unter der weiteren Einschränkung des § 121 NSchG. Danach können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sie gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, der Entscheidung unrichtige oder sachfremde Erwägungen zugrunde liegen oder ein Verstoß gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe vorliegt.