Schulelternrat

Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)
Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG ‑ Regelung durch besondere Ordnung ‑ kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede‑, Antrags‑ und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ‑ nach Ablauf ihrer Wahlperiode ‑ ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.

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Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)
Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG ‑ Regelung durch besondere Ordnung ‑ kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede‑, Antrags‑ und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ‑ nach Ablauf ihrer Wahlperiode ‑ ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.

Aufgaben (§ 96 NSchG)

Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule ‑ z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schul-büchern ‑ gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten.

Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr 1.8. ‑ 31.7.)

Gemäß § 94 NSchG kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass anstelle des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ein Vorstand ‑ bestehend aus zwei oder mehreren Personen ‑ tritt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Vorstand ein Kollegialorgan ist und alle Mitglieder des Vorstandes die gleichen Rechte und Pflichten haben. Eine Geschäftsordnung regelt die Aufteilung der Arbeit.

Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Schulelternrates obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Diese Vielzahl von Tätigkeiten wird der Schulelternratsvorsitzende kaum allein bewältigen können; es wäre daher sinnvoll, die Arbeit mit den Stellvertretern zu teilen.

Aufgaben des/der Stellvertreter(s)

Auch hier gilt ‑ wie in der Klassenelternschaft ‑, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neu‑ (Nach‑)wahl eines Vorsitzenden (siehe Elternwahlordnung § 5).

Die Arbeitsaufteilung sowie die Stellvertretung im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden regelt man zweck-mäßigerweise in einer Geschäftsordnung ‑ vor allem dann, wenn zu klären ist, welcher Stellvertreter zuerst die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt.