Schulentwicklungsplanung

Planerische Grundlage für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande. Tabellarische Erfassung des Zustandes und Beschreibung der künftigen Entwicklung, mit Begründung und Karten. Besteht aus dem mittelfristigen und dem langfristigen Zielplan, darin Beschreibung und Darstellung des angestrebten Entwicklungsstandes 7 Jahre nach der Planaufstellung bzw. 14 Jahre danach; Fortschreibung alle 7 Jahre. Festlegung der Schulstandorte und Schulgrößen mit ihren Einzugsbereichen sowie deren Fortentwicklung und der dort vorgesehenen Bildungsangebote.

(5.S.2)

Verordnung zur Schulentwicklungsplanung

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Planerische Grundlage für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande. Tabellarische Erfassung des Zustandes und Beschreibung der künftigen Entwicklung, mit Begründung und Karten. Besteht aus dem mittelfristigen und dem langfristigen Zielplan, darin Beschreibung und Darstellung des angestrebten Entwicklungsstandes 7 Jahre nach der Planaufstellung bzw. 14 Jahre danach; Fortschreibung alle 7 Jahre. Festlegung der Schulstandorte und Schulgrößen mit ihren Einzugsbereichen sowie deren Fortentwicklung und der dort vorgesehenen Bildungsangebote.

Schulentwicklungsplan als Grundlage für Entscheidungen der Schulträger und für die Genehmigung der Schulbehörde (Bezirksregierung) für die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen nach § 106 NSchG.

Landkreise und kreisfreie Städte bzw. die Region Hannover stellen die Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf, Entscheidung des Rates, des Kreistages, bzw. der Regionsversammlung. Ein Plan bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Bei der Aufstellung durch einen Landkreis sind zu beteiligen u. a. die kreisangehörigen Gemeinden bzw. Samtgemeinden sowie Kreiselternrat, Kreisschülerrat, Gemeindeelternräte und Gemeindeschülerräte; entsprechendes gilt bei der Region Hannover bzw. bei einer kreisfreien Stadt. Neben benachbarten Trägern der Schulentwicklungsplanung und der Schulbehörde sind weitere Behörden zu beteiligen sowie im Bereich des berufsbildenden Schulwesens die örtlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

Ein Einsichtsrecht in die Pläne besteht für jedermann bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover für die Pläne des jeweiligen Gebietes.

Rechtliche Grundlage: § 26 NSchG sowie die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom 19.10.1994 (Nds. GVBl. S. 460), eine Änderung der Verordnung ist im vierten Quartal 2003 zu erwarten.

(5.S.2)

Verordnung zur Schulentwicklungsplanung