Schulfahrten

Schulfahrten sind unterrichtsergänzende schulische Veranstaltungen, die die Erziehungsarbeit der Schule unterstützen, den Schülerinnen und Schülern neue Erfahrungen vermitteln und gegenseitiges Verständnis und den Gemeinschaftssinn fördern. Sie sind unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten vorzubereiten. Einzelheiten zu der Durchführung von Schulfahrten ergeben sich aus dem Erlass des MK vom 30.6.1997 (SVBl. S. 266).

Nach Nr. 1. 2 dieses Erlasses sind Bildungs- und Erziehungsziele der Schulfahrten:

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Schulfahrten sind unterrichtsergänzende schulische Veranstaltungen, die die Erziehungsarbeit der Schule unterstützen, den Schülerinnen und Schülern neue Erfahrungen vermitteln und gegenseitiges Verständnis und den Gemeinschaftssinn fördern. Sie sind unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten vorzubereiten. Einzelheiten zu der Durchführung von Schulfahrten ergeben sich aus dem Erlass des MK vom 30.6.1997 (SVBl. S. 266).

Nach Nr. 1. 2 dieses Erlasses sind Bildungs- und Erziehungsziele der Schulfahrten:

Schulfahrten können durchgeführt werden als Klassen- oder Kursfahrten (Klassenwanderungen ohne Übernachtung, Wanderfahrten mit Übernachtung, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten), Schüleraustauschfahrten oder als sonstige Schulveranstaltungen (z. B. Besichtigungsfahrten, Fahrten im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen, Sportlehrgänge, Chorreisen).

Für die Anzahl und die Dauer der Schulfahrten sind Höchstgrenzen pro Schuljahr vorgesehen (vgl. Nr. 2.1.2 des Erlasses vom 30.6.1997). Zu den in Anspruch genommenen Unterrichtstagen können unterrichtsfreie Samstage, aber auch Sonn- und Feiertage hinzugenommen werden; Schulfahrten können zudem ganz oder teilweise in den Ferien durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Klassenelternschaft zustimmt (Mehrheitsbeschluss).

Für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ist die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung verpflichtend; Schulfahrten mit Übernachtung sind für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler freiwillig.

Lehrkräfte haben gegenüber Schülerinnen und Schülern in besonderem Maße eine („gesteigerte“) Aufsichtspflicht während der Schulfahrten; Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Nr. 5 des Erlasses vom 30.6.1997.

Jede Schule ist verpflichtet, einen Plan über die im Schuljahr vorgesehenen Schulfahrten aufzustellen. Die Gesamtkonferenz beschließt über Vorgaben und Grundsätze für die Planung. Die Planung der einzelnen Schulfahrt obliegt der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Die Erziehungsberechtigten sind über die beabsichtigten Schulfahrten rechtzeitig zu informieren, insbesondere bei mehrtägigen Schulfahrten sind sie vor Abschluss der Beherbergungs- und Transportverträge über die Kosten zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten haben die Verpflichtung zur Kostenübernahme in einem besonderen Formblatt (Anlage 2 zum Erlass vom 30.6.1997) zu erklären. Es ist zu empfehlen, von den Erziehungsberechtigten zudem eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der sie sich damit einverstanden erklären, dass ihre Kinder auch ohne Aufsicht durch die Lehrkraft das Gelände des Schullandheims verlassen dürfen.

Schulfahrten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 6.4 des Erlasses vom 30.6.1997.

Die Verträge mit den Beherbergungs- und Beförderungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Schulfahrt werden von der Schule für das Land Niedersachsen abgeschlossen.

Die Verwaltung der Kostenbeiträge der Eltern und die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben einer Schulfahrt bestimmen sich nach Nr. 6.9 des Erlasses vom 30.6.1997; sie liegen in der Verantwortlichkeit der zuständigen Lehrkraft. Sind Verträge für Fahrten abgeschlossen, sollen Einnahmen und Ausgaben über ein Konto angewickelt werden. Die für eine Schulfahrt verantwortliche Lehrkraft hat nach Beendigung der Fahrt eine prüfungsfähige Abrechnung zu erstellen und diese der Schulleitung und der oder dem Vorsitzenden der Klassenelternschaft zuzuleiten.

Schulfahrten (Erlass)

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