Schulträger

Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Diese Aufgabe gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger, also im Wesentlichen erfolgt nur eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen durch die Kommunalaufsicht bzw. Schulbehörde.

Die Schulträger haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Sie tragen neben den Sachkosten für Gebäude, Ausstattung und Material auch die Kosten für das Verwaltungspersonal der Schule, z. B. Hausmeister, Schulsekretariatskräfte.

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Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Diese Aufgabe gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger, also im Wesentlichen erfolgt nur eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen durch die Kommunalaufsicht bzw. Schulbehörde.

Die Schulträger haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Sie tragen neben den Sachkosten für Gebäude, Ausstattung und Material auch die Kosten für das Verwaltungspersonal der Schule, z. B. Hausmeister, Schulsekretariatskräfte.

Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden bzw. Samtgemeinden, für alle übrigen Schulformen die Landkreise und die kreisfreien Städte; im Gebiet der Region Hannover sind es für alle diese Schulformen die regionsangehörigen Gemeinden; die Region ist nur Träger der berufsbildenden Schulen, aller öffentlichen Sonderschulen mit Ausnahme der Sonderschulen für Lernhilfe sowie Träger der Abendgymnasien, der Kollegs und der kommunalen Schulandheime. Ein Zusammenschluss von Schulträgern oder eine Übertragung der Trägerschaft auf Zweckverbände ist möglich.

Der Schulträger hat bei seinen Entscheidungen die entsprechenden Elternräte auf Gemeinde-, Landkreis-, Regionsebene zu beteiligen (s. dort).

Die Schulträger bilden nach § 110 NSchG einen oder mehrere Schulausschüsse (s. dort). Die Kosten der Elternvertretungen trägt der jeweilige Schulträger (§ 100 NSchG).

Für den Schulträger übt der Schulleiter die Aufsicht und das Hausrecht aus. Er ist dem Schulträger für den sicheren Zustand der gesamten Schulanlage verantwortlich.

Für die Aufnahme von Schülern im Einzelfall ist nicht der Schulträger, sondern die Schule zuständig.

Rechtsgrundlage: Insbesondere §§ 101, 102, 106, 108, 110 NSchG; § 8 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 Gesetz über die Region Hannover vom 05.06.2001 (Nds. GVBl. S. 348) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.07.2003 (Nds. GVBl. S. 244).