Schulübergänge - Zusammenarbeit von abgebenden und aufnehmenden Schulen

Grundschule-Kindergarten

Zusammenarbeit

Die internationalen Schulleistungsuntersuchungen der vergangenen Jahre haben deutlich gemacht, dass eine frühe Förderung der Kinder, verbunden mit einer engen Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Kindergarten, eine bildungspolitische Aufgabe von zentraler Bedeutung ist. Deshalb hat der Gesetzgeber im Niedersächsischen Schulgesetz (§ 6) die Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Kindergarten verpflichtend gemacht. Insbesondere gilt dies auch im Zusammenhang mit den Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung (siehe Stichwort). Für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule werden im Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ Beispiele gegeben, u. a. gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Veranstaltungen und Projekte, gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sowie gegenseitige Besuche von Kindergartengruppen und Schulgruppen.

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Grundschule-Kindergarten

Zusammenarbeit

Die internationalen Schulleistungsuntersuchungen der vergangenen Jahre haben deutlich gemacht, dass eine frühe Förderung der Kinder, verbunden mit einer engen Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Kindergarten, eine bildungspolitische Aufgabe von zentraler Bedeutung ist. Deshalb hat der Gesetzgeber im Niedersächsischen Schulgesetz (§ 6) die Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Kindergarten verpflichtend gemacht. Insbesondere gilt dies auch im Zusammenhang mit den Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung (siehe Stichwort). Für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule werden im Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ Beispiele gegeben, u. a. gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Veranstaltungen und Projekte, gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sowie gegenseitige Besuche von Kindergartengruppen und Schulgruppen.

Grundschule - weiterführende Schulen

Übergang

Nach dem 4. Schuljahrgang der Grundschule gehen die Schülerinnen und Schüler – soweit sie das Klassenziel erreichen – in eine weiterführende Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) über. Die Erziehungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage einer Schullaufbahnempfehlung der Grundschule und Beratungsgesprächen mit den Lehrkräften, welche weiterführende Schule ihr Kind besuchen soll (freier Elternwille, § 9 NSchG). Bei der Schullaufbahnempfehlung wird eine der Schulformen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium angegeben. Der Besuch der Integrierten Gesamtschule ist – unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität – mit jeder der drei Empfehlungen möglich.

Die Grundlagen für die Schullaufbahnempfehlung sind der Leistungsstand, die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten und Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.
Der Leistungsstand wird durch die Zeugnisnoten dokumentiert. Allerdings soll die Schullaufbahnempfehlung nicht allein auf der Errechnung von Notendurchschnittswerten beruhen. Neben diesen Lernergebnissen sind auch die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Schullaufbahnempfehlung

Im 2. Halbjahr des 3. Schuljahrgangs werden die Erziehungsberechtigten in Informationsveranstaltungen über den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und die Arbeitsweisen der weiterführenden Schulen sowie über das Verfahren der Schullaufbahnempfehlung und die Möglichkeiten eines späteren Schullaufbahnwechsels informiert. An diesen Veranstaltungen nehmen Vertreterinnen oder Vertreter aus weiterführenden Schulen teil.

In der Zeugniskonferenz am Ende des 1. Schulhalbjahres des 4. Schuljahrgangs wird über die voraussichtlich geeignete Schulform für das Kind beraten und entschieden. Dieses Ergebnis wird den Erziehungsberechtigten mitgeteilt und in Beratungsgesprächen erörtert. Nach den Beratungsgesprächen wird von den Erziehungsberechtigten die für ihr Kind gewünschte zukünftige weiterführende Schule erfragt. Dieser sogenannte Elternwunsch ist unverbindlich.

Bis spätestens zwei Wochen, in Ausnahmefällen vier Wochen vor Ende des 4. Schuljahrgangs beschließt die Zeugniskonferenz (Klassenkonferenz) für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schullaufbahnempfehlung. Diese wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. Nach dieser Mitteilung erhalten die Erziehungsberechtigten Gelegenheit, ein weiteres Beratungsgespräch mit den Lehrkräften zu führen. Im Zeitraum von einer Woche nach Erhalt der Schullaufbahnempfehlung müssen die Erziehungsberechtigten ihr Kind an einer der weiterführenden Schulen anmelden.

Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der Grundschule mit den weiterführenden Schulen ist erforderlich, um für alle Schülerinnen und Schüler einen reibungslosen Übergang von der Grundschule in die jeweils folgende Schulform zu ermöglichen. Damit soll ein kontinuierlicher Bildungsgang gewährleistet werden. Um dies zu erreichen, finden regelmäßig Abstimmungsgespräche zwischen Grundschule und weiterführender Schule statt.

Darüber hinaus informiert die Grundschule die weiterführenden Schulen über die am Ende des 4. Schuljahrgangs von den Schülerinnen und Schülern erreichten Lernstände. Damit können die weiterführenden Schulen an die Arbeit der Grundschule anknüpfen.

Die Grundschule erhält von den weiterführenden Schulen am Ende des 6. Schuljahrgangs eine Rückmeldung über den Schulerfolg ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler. Diese Rückmeldung ermöglicht den Lehrkräften der Grundschule eine Überprüfung und Weiterentwicklung von Bewertungs- und Empfehlungskriterien, die der Schullaufbahnempfehlung zu Grunde liegen.

Zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen finden regelmäßig Dienstbesprechungen der Schulleitungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge statt. Letzteres gilt insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik.

Die Regelungen zum Verfahren der Schullaufbahnempfehlung sowie zur Zusammenarbeit sind im Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ vom 03.02.2004 sowie den Grundsatzerlassen der weiterführenden Schulen enthalten.

Weiterführende Schulen

Übergänge zwischen den Schulen

Im Niedersächsischen Schulgesetz ist das Prinzip der Durchlässigkeit zwischen den weiterführenden Schulen festgelegt. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Schulformen so aufeinander abgestimmt sind, dass für Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf die begabungsentsprechende Schulform möglich ist (§ 59 NSchG).

Dementsprechend ist in der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung (§ 9) ein Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in eine andere Schulform bei bestimmten Durchschnittsnoten vorgesehen.

Wenn solche Voraussetzungen bei einer Schülerin oder einem Schüler vorliegen, stellt dies die Klassenkonferenz fest. Im Zeugnis wird ein entsprechender Vermerk aufgenommen. Die Erziehungsberechtigten können in der Folge entscheiden, ob sie ihr Kind an einer Schule der entsprechenden Schulform anmelden. Die Schule hat die Pflicht, die Erziehungsberechtigten bei dieser Entscheidung zu beraten.

Die genannten Bedingungen sowie das Verfahren gelten auch für den Übergang zwischen den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule.

Abgesehen vom Rechtsanspruch auf den Übergang in eine andere Schulform besteht die Möglichkeit, dass ein Übergang in eine andere Schulform auf Antrag der Erziehungsberechtigten und auf Beschluss der Klassenkonferenz erfolgt. Wenn die Klassenkonferenz einem Antrag auf einen Übergang zustimmt, so bestimmt sie zugleich die andere Schulform oder den anderen Schulzweig der Kooperativen Gesamtschule und den Schuljahrgang. Die aufnehmende Schule ist an den Beschluss der Klassenkonferenz der abgebenden Schule gebunden.

Schülerinnen oder Schüler, die eine Schulform besuchen, für die sie keine Schullaufbahnempfehlung erhalten haben und die am Ende des 6. Schuljahrgangs nicht versetzt werden und von denen auf Grund der gezeigten Leistungen auch nach einem Wiederholungsjahr keine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist, können durch Beschluss der Klassenkonferenz (Zweidrittelmehrheit) in eine andere Schulform mit geringeren Anforderungen überwiesen werden (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung § 15).

Schülerinnen oder Schüler, die nach zweijährigem Besuch desselben Schuljahrgangs oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen des Gymnasiums oder der Realschule nicht versetzt worden sind, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz an eine Schulform mit geringeren Anforderungen überwiesen. Die Klassenkonferenz kann mit Zweidrittelmehrheit Ausnahmen von dieser Regelung beschließen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung § 15).

Übergänge am Ende der Sekundarstufe I

Schülerinnen oder Schüler, die am Ende des 10. Schuljahrgangs der Hauptschule oder der Realschule den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben haben, sind nach § 1 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I berechtigt, u.a. das Fachgymnasium (11. Schuljahrgang) zu besuchen oder in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (10. Schuljahrgang) eines allgemein bildenden Gymnasiums überzugehen. Letzteres bedeutet faktisch eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs am Gymnasium. Diese Regelung ist erforderlich geworden, da das Abitur künftig nunmehr nach 12 Schulbesuchsjahren erworben werden kann und somit die gymnasiale Oberstufe die Schuljahrgänge 10 bis 12 umfasst. Erstmalig werden Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2004/2005 im 6. Schuljahrgang des Gymnasiums unterrichtet werden, das Abitur nach 12 Schulbesuchsjahren ablegen können. Für Schülerinnen oder Schüler, die in der Hauptschule oder in der Realschule keine zweite Fremdsprache belegt haben, wird im Gymnasium ab Klasse 10 eine zweite Fremdsprache neu angeboten.

Zusammenarbeit

Da Schülerinnen und Schüler der weiterführenden allgemein bildenden Schulen je nach erreichtem Abschluss ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen können, ist auch die Zusammenarbeit mit den weiterführenden berufs- wie auch studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II erforderlich. Insbesondere gilt dies für die Zusammenarbeit zwischen Hauptschule und berufsbildender Schule (NSchG § 9).

Weiterführende Schulen und / oder Grundschulen an einem gemeinsamen Schulstandort können eine Zusammenarbeit nach § 25 NSchG anstreben. Dazu vereinbaren sie eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit, um Planung und Durchführung des Unterrichts, insbesondere Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze aufeinander abzustimmen. Dies vermeidet Brüche beim Schulwechsel, fördert die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen oder ermöglicht auch ein differenzierteres Unterrichtsangebot.

Die Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen sind in den Grundsatzerlassen für die einzelnen Schulformen enthalten („Die Arbeit in der Grundschule / Hauptschule / Realschule / im Gymnasium / Kooperativen Gesamtschule / Integrierten Gesamtschule“ – alle vom 03.02.2004).

Förderschulen – Grundschulen – weiterführende Schulen

Zusammenarbeit

Die gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit anderen Schülerinnen und Schülern (§§ 4, 14 NSchG) erfordert die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und anderen allgemein bildenden Schulen. Dies gilt auch für den Übergang von Schülerinnen oder Schülern von der Grundschule in die Förderschule, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfordert eine besonders enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte beider Schulformen. Diese Zusammenarbeit erfolgt auch beim Übergang von Schülerinnen und Schülern von der Förderschule in die Grundschule oder Hauptschule; hier wirken teilweise auch Lehrkräfte der Förderschule bei der Eingliederung der Schülerin oder des Schülers in die jeweilige allgemein bildende Schule mit.