Die Lehrkräfte haben gemäß § 96 (4) NSchG Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt insbesondere für solche Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird, vor allem die Sexualerziehung. Dies Recht wird vor allem durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet. Das Grundgesetz erkennt die Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht an. Die Sexualerziehung in der Schule berührt neben dem Erziehungsrecht der Eltern auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG. Die Erziehungsberechtigten sind nach § 94 (4) rechtzeitig und umfassend über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung zu unterrichten. Die Eltern sollen die Möglichkeit haben, ihre Fragen, Anregungen und Wünsche vor Beginn der Unterrichtseinheit mit der Lehrkraft zu besprechen. Ziel der Unterrichtung ist, dass sich die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule soweit wie möglich ergänzen. Für die Eltern besteht auch für die Sexualerziehung kein Mitbestimmungsrecht für die Ausgestaltung des Unterrichts. Die Befreiung einzelner Schülerinnen und Schüler von der Sexualerziehung ist nicht möglich. Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten besteht nicht, die Sexualerziehung getrennt nach Geschlechtern durchzuführen.
Die Sexualerziehung stellt einen wichtigen Erziehungsbereich der Schule dar. Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei sind Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen geboten. Insbesondere muss die Schule jeden Versuch unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Der Unterricht soll den Reifegrad der Schülerinnen und Schüler und entsprechende entwicklungspsychologische Aspekte berücksichtigen.
Verschiedene Fächer leisten hierzu einen Beitrag, wobei neben der Vermittlung biologisch-naturwissenschaftlichen Faktenwissens auch ethische, soziale, historische und kulturelle Aspekte angemessen berücksichtigt und angesprochen werden. In diesem Kontext werden auch Verhütungsmethoden, Schutz vor ansteckenden Krankheiten und der Problembereich ungewollte Schwangerschaften thematisiert.
Sexualkundliche Themen sind in den Rahmenrichtlinien der einschlägigen Fächer für alle Schulformen enthalten. Darüber hinaus werden Materialien und Medien, für die ein breit gefächertes Angebot existiert (z.B. von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung), sowie externe Fachleute (von PRO FAMILIA u.a.) in die schulische Arbeit sowie bei speziellen Angeboten wie z.B. informierenden Elternabenden einbezogen.
In den Schulen wird Sexualerziehung verantwortlich, einfühlsam und kompetent von ausgebildeten Lehrkräften behandelt. Die von der Behandlung sexualkundlicher Themen in der Schule ausgehenden, über die Feststellung vorhandenen Faktenwissens hinausgehenden Wirkungen bei Schülerinnen und Schülern, sind insbesondere auf der Einstellungs- und Verhaltensebene schwer abzuschätzen. In diesem Zusammenhang dürfen die Möglichkeiten der Schulen nicht überbewertet werden.
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