Im Niedersächsischen Schulgesetz sind in § 54a Abs. 2 Sprachfördermaßnahmen für Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, im letzten Halbjahr vor der Einschulung verbindlich vorgeschrieben.
Die Anmeldung der schulpflichtigen Kinder erfolgt deshalb bereits 10 Monate vor der Einschulung. Im Rahmen der Anmeldung stellen die Grundschulen mit einem vom Kultusministerium vorgegebenen landesweit einheitlichen Verfahren die deutschen Sprachkenntnisse bei den Kindern fest.
Die Kinder, deren Deutschkenntnisse unzureichend sind, sind verpflichtet, ab 1. Februar des Einschulungsjahres an den Sprachfördermaßnahmen der Grundschule teilzunehmen. Die Förderkurse werden von Lehrkräften der Grundschule durchgeführt. Sie können im Kindergarten oder in der Grundschule am Vormittag oder am Nachmittag stattfinden. Der zeitliche Umfang der Förderkurse richtet sich nach der Größe der Gruppe.
Ausführliche Informationen zum Thema Sprachförderung in Kindergarten und Schule sind im Internet unter www.mk.niedersachsen.de (Stichwort: "Fit in Deutsch") nachzulesen.
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