Unterrichtsausfall wegen besonderer Wetterbedingungen (z. B. Glatteis, Sturm, Hochwasser) wird dann angeordnet, wenn - wegen der extremen Bedingungen – die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung der Schülerinnen und Schüler darstellen würde. Mit dem Erlass des MK vom 16.06.1997 (SVBl. S. 265) sind Verfahrenshinweise zur Anordnung von witterungsbedingten Unterrichtsausfall gegeben worden.
Über die organisatorische Abwicklung und das Verfahren des Unterrichtsausfalls bei extremen Witterungsverhältnissen bzw. bei hohen Temperaturen sind die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler durch die Schulleitung in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies erfolgt üblicherweise in Schriftform und im Rahmen von Elternversammlungen.
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Unterrichtsausfall wegen besonderer Wetterbedingungen (z. B. Glatteis, Sturm, Hochwasser) wird dann angeordnet, wenn - wegen der extremen Bedingungen – die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung der Schülerinnen und Schüler darstellen würde. Mit dem Erlass des MK vom 16.06.1997 (SVBl. S. 265) sind Verfahrenshinweise zur Anordnung von witterungsbedingten Unterrichtsausfall gegeben worden.
Über die organisatorische Abwicklung und das Verfahren des Unterrichtsausfalls bei extremen Witterungsverhältnissen bzw. bei hohen Temperaturen sind die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler durch die Schulleitung in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies erfolgt üblicherweise in Schriftform und im Rahmen von Elternversammlungen.
Zuständig für die Entscheidung darüber, ob bei extremen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen oder mehrere Tage ausfallen muss, ist die Bezirksregierung, die diese Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen kann. Die Entscheidung ob und inwieweit Unterrichtsausfall angeordnet wird, muss sich an den gegebenen oder zu erwartenden Wetterbedingungen und der damit verbundenen akuten oder latenten Gefährdung der Schülerinnen und Schüler orientieren. Der angeordnete Unterrichtsausfall kann sich z. B. auf Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs beschränken. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Hörfunk bekannt gegeben wird. Mit einer Verbreitung über andere Medien ist in der Regel wegen der fehlenden Aktualität, unter regionalen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die „morgendlichen Einschaltquoten“ der Adressatenkreis in der nötigen Breite nicht erreichbar. Sind extreme Wetterbedingungen und damit verbunden ein Unterrichtsausfall möglicherweise zu erwarten, sollten Betroffene einen der (regional) verbreiteten Rundfunksender einschalten.
Allerdings können Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I (also bis Klasse 10), die durch gegebene oder kurzfristig zu erwartende extreme Witterungsverhältnisse eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg befürchten, ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist. Dies gilt auch im Hinblick auf ein vorzeitiges Abholen der Kinder vom Unterricht.
Ergibt sich während der Unterrichtszeit das (kurzfristig zu erwartende) Auftreten besonderer Witterungsverhältnisse, die eine schwer wiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Die Schule ist in diesem Falle verpflichtet, die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern bis zum Verlassen der Schule sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 dürfen nur dann abweichend von ihrem Stundenplan (vorzeitig) nach Hause entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder sich die Erziehungsberechtigten im Einzelfall mit der Entlassung einverstanden erklärt haben. Eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts setzt zudem voraus, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist.
Die Schulleitung kann für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I (bis Klasse 10) Hitzefrei geben, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Die Schulleitung entscheidet hierüber nach Anhörung des Schulpersonalrates und der Schülervertretung. Wird bei hohen Temperaturen kein Hitzefrei erteilt, ist ggf. auf eine verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II wird kein Hitzefrei gegeben; nur wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht, ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.