Unterrichtsbesuch, Hospitation von Eltern

Die Möglichkeit einer Hospitation im Unterricht durch Eltern ist im Schulgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In § 55 Abs. 2 – 5 NSchG ist seit der Schulgesetzänderung im Jahre 2003 zwar die sich aus dem Schulrechtsverhältnis ergebende Notwendigkeit des Informationsaustausches zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten ausdrücklich verankert. Im Vordergrund steht dabei aber der Schule-Eltern-Dialog im Hinblick auf die schulische Entwicklung des einzelnen Kindes.

Eine Hospitation von Eltern kann also allenfalls auf Grund einer freiwilligen Absprache zwischen Lehrkraft und Erziehungsberechtigten erfolgen, wobei die Lehrkraft bei einer eventuellen Zustimmung zu einer Unterrichtshospitation insbesondere auch die Belange der übrigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen hat.

Eine konkrete Regelung zur Möglichkeit eines Unterrichtsbesuchs bzw. einer Hospitation von Eltern findet sich aber in Nr. 9.3 des Erlasses des MK vom 3.2.2004 „Die Arbeit in der Grundschule“ (SVBl. S. 85). Dort wird die Hospitation als eine Möglichkeit der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten ausdrücklich genannt und darauf hingewiesen, dass sich aus der Hospitation „nach Abstimmung mit der Klassenelternschaft auch eine sinnvolle Mitarbeit entwickeln“ kann.

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