Der Erlass „Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen“ vom 1.7.1977 (SVBl. S. 180, 290) verbietet das Mitbringen von Waffen im Sinne des Bundeswaffengesetzes in die Schule oder zu Schulveranstaltungen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe sind oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
Als im Bundeswaffengesetz verbotene Waffen werden beispielhaft ausdrücklich genannt:
Darüber hinaus ist das Mitbringen von
verboten.
Jeweils zu Beginn eines Schuljahres sind die Schülerinnen und Schüler über den Inhalt des Waffnerlasses zu belehren und darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen ein Erziehungsmittel oder eine Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
Den Erziehungsberechtigten ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule ein Abdruck des Waffenerlasses zur Kenntnis zu geben.Homepage / Startseite Imprint / Impressum prev Unterrichtsausfall bei besonderen Witterungsbedingungen IndexPage next Hinweis Read complete article | Lesen Sie den vollständigen Artikel