Wahlen zu den Elternvertretungen

Vorschriften über die Wahlen zu den Elternvertretungen (Klassenelternschaft, Schulelternrat, Gemeinde- und Kreiselternräte) finden sich im 5.Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes (§§ 88 – 100 NSchG). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang besonders die §§ 88 (Allgemeines), 89 (Klassenelternschaften), 90 (Schulelternrat) und 91 (Wahlen). Die gesetzlichen Bestimmungen werden konkretisiert durch die vom Kultusministerium erlassene „Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats“ vom 4.6.1997. Die in Kurzform „Elternwahlordnung“ genannte Verordnung enthält für alle Elternvertretungen gemeinsame Regelungen für die Wahlen, Abwahlen und ggf. notwendig werdende Nachwahlen.

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Vorschriften über die Wahlen zu den Elternvertretungen (Klassenelternschaft, Schulelternrat, Gemeinde- und Kreiselternräte) finden sich im 5.Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes (§§ 88 – 100 NSchG). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang besonders die §§ 88 (Allgemeines), 89 (Klassenelternschaften), 90 (Schulelternrat) und 91 (Wahlen). Die gesetzlichen Bestimmungen werden konkretisiert durch die vom Kultusministerium erlassene „Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats“ vom 4.6.1997. Die in Kurzform „Elternwahlordnung“ genannte Verordnung enthält für alle Elternvertretungen gemeinsame Regelungen für die Wahlen, Abwahlen und ggf. notwendig werdende Nachwahlen.

Wahlberechtigt und wählbar für die Ämter der Elternvertretungen sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt (§ 91 Abs. 1 NSchG). Bei Wahlen und Abstimmungen haben die Erziehungsberechtigten für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme (§ 88 Abs. 2 NSchG). Gemeinsam an einer Sitzung teilnehmende Erziehungsberechtigte müssen sich also auf ihr Stimmverhalten einigen. Gelingt das nicht, ist eine Stimmabgabe nicht möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Abwesende sind dagegen wählbar, wenn ihr Einverständnis schriftlich vorliegt (§ 1 Elternwahlordnung). Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden (§ 2 Abs. 2 Elternwahlordnung). Bei der Abberufung gewählter Elternvertreter ist zu beachten, dass dazu das Votum von zwei Dritteln aller Wahlberechtigten benötigt wird (§ 91 Abs.3 Nr. 1 NSchG). Der Antrag auf Abberufung muss von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben sein (§ 5 Abs.1 Nr.1 Elternwahlordnung).

Regelungen über die Beschlussfähigkeit einer Wahlversammlung sind weder im Schulgesetz noch in der Elternwahlordnung enthalten. Solche Regelungen können die Klassenelternschaften und Schulelternräte in eigener Zuständigkeit in einer Geschäftsordnung für ihren Bereich festlegen (§ 95 NSchG).